Vergangene Woche erhielt ich in einer Rentenangelegenheit eine gute Nachricht in Form eines Abhilfebescheides. Die Rentenversicherung hatte den Antrag meiner Mandantin auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt. Hiergegen hatten wir Widerspruch erhoben, erfreulicherweise mit Erfolg.

Die Konstellation war so, wie es häufig der Fall ist: die Mandantin erkrankte und bezog zunächst für längere Zeit Krankengeld bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie absolvierte dann eine Reha-Maßnahme, die jedoch nicht zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit führte. Den darauf folgenden Antrag auf Gewährung der Erwerbsminderungsrente wurde dann durch die Rentenversicherung nach Aktenlage ausschließlich auf Basis des Reha-Berichtes abgelehnt.

Die Entscheidungsgrundlage hierzu bestand einzig und allein aus ein paar angekreuzten Feldern auf einem Vordruck, die außerdem nicht einmal den Inhalt des Reha-Berichtes widerspiegelten. Diese Dinge prüfe ich stets dadurch, dass ich Akteneinsicht in den Verwaltungsvorgang der Behörde beantrage.

Erst im eingeleiteten Widerspruchsverfahren begann die Rentenversicherung damit, den medizinischen Sachverhalt vernünftig aufzuklären, nahm Befundberichte der behandelnden Ärzte zur Kenntnis und gab zwei medizinische Sachverständigengutachten in Auftrag. In diesen Gutachten wurde die Erwerbsminderung dann medizinisch bestätigt, sodass die Mandantin nun ihre Erwerbsminderungsrente erhält.

In Anbetracht dessen, dass diese Rentenart häufig die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen sicherstellt, wäre eine gründlichere Prüfung von Rentenanträgen sicherlich wünschenswert.

Da dies wohl nur ein frommer Wunsch bleibt, kann ich jedem ähnlich Betroffenen nur raten, eine ablehnende Entscheidung der Rentenversicherung nicht ungeprüft hinzunehmen. Dies gilt gleichermaßen auch für andere sozialrechtliche Behörden (Versorgungsamt, Krankenkasse, Unfallversicherung etc.).

Ablehnung der Erwerbsminderungsrente häufig nach Aktenlage