Die Behinderung eines Menschen wird durch die zuständigen Versorgungsämter durch den „Grad der Behinderung“ (GdB) bemessen. Je höher die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne einer Behinderung sind, desto höher wird der „GdB“ angesetzt. Ab einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 gilt der Betroffene als schwerbehindert. Bei einem GdB von 30 oder 40 kann der Betroffene auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Über die rechtlichen Folgen einer Schwerbehinderung bzw. einer Gleichstellung berate ich Sie gerne.

Die Frage, welcher Grad der Behinderung im konkreten Einzelfall angemessen ist, ist oftmals Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Betroffenen und den Behörden.

Darüber hinaus besteht oft Streit, ob die Voraussetzungen für bestimmte Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) vorliegen. Es existieren folgende Merkzeichen, über deren Voraussetzungen und Folgen ich Sie ebenfalls gerne berate:

  • „G“: Gehbehinderung bzw. erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • „aG“: außergewöhnliche Gehbehinderung
  • „B“: Notwendigkeit ständiger Begleitung
  • „RF“: Gesundheitliche Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
  • „H“: Hilflosigkeit
  • „Gl“: Gehörlos
  • „Bl“: Blind
  • „1.KL.“: Gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse

Die Erfolgsquote bei Streitverfahren gegen die Versorgungsämter wegen des GdB oder Merkzeichen ist hoch.

Dies liegt insbesondere daran, dass die Versorgungsämter in der Regel ihre Entscheidungen allein auf Grundlage von ärztlichen Befundberichten „nach Aktenlage“ treffen – also vom Schreibtisch weg ohne Untersuchung des Betroffenen. Ärztliche Befunde geben aber in der Regel nur Auskunft über Diagnosen und Therapien, nicht aber über die aus den Erkrankungen folgenden Teilhabebeeinträchtigungen. Doch nur auf diese Beeinträchtigungen kommt es an.

Um eine (Schwer-) Behinderung erstmals feststellen zu lassen oder eine Verschlimmerung geltend zu machen, müssen Sie zunächst bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Versorgungsamt einen Antrag stellen. Die amtlichen Formulare (Hessen), stelle ich Ihnen hier zur Verfügung.