Wie in meinem Beitrag vom 21.10.2022 angekündigt, hat das Bundessozialgericht heute eine Grundsatzentscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bei einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen zulässig ist.
Die Antwort lautet (wie so oft, wenn man Juristen etwas fragt…) : es kommt darauf an.
Das BSG hat entschieden, dass es im Grundsatz jedem zu Begutachtenden erlaubt ist, zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen eine Vertrauensperson mitzunehmen.
Allerdings ist ein Ausschluss einer Vertrauensperson möglich, wenn dies im Einzelfall zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich ist, insbesondere mit Blick auf eine unverfälschte Beweiserhebung. Dabei kann es z.B. auf die Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson, das medizinische Fachgebiet oder verschiedene Phasen der Begutachtung ankommen.
Zusammengefasst kann man es wahrscheinlich so ausdrücken: Es ist in Ordnung, eine Begleitperson mitzunehmen, es sei denn, es spricht etwas Konkretes im Einzelfall dagegen.
Einzelheiten werden sich aus den ausführlichen Entscheidungsgründen des BSG in einigen Wochen ergeben. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor.
Bundessozialgericht, Urteil vom 27.10.2022, Az. B 9 SB 1/20 R