Viel diskutiert wird die von der Bundesregierung geplante „Kindergrundsicherung“. Was daraus am Ende tatsächlich wird, bleibt abzuwarten.

Bis zur Umsetzung der Kindergrundsicherung soll der neu eingeführte Sofortzuschlag „die Chancen der Betroffenen verbessern“.

Ob der Sofortzuschlag tatsächlich eine nennenswerte Chancenverbesserung für in Armut lebende Kinder darstellt, lasse ich mal dahin gestellt. Denn der Sofortzuschlag beträgt monatlich gerade einmal 20,00 € pro Person.

Für viele Familien in schwierigen finanziellen Verhältnissen nicht mehr als ein Tropfen auf den heißen Stein.

Anspruch auf den Sofortzuschlag hat seit Juli 2022 jedes Kind, jeder Jugendliche oder junge Erwachsene (der Regelbedarfsstufen 3,4,5 oder 6) mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter), SGB XII (Sozialamt), Asylbewerberleistungsgesetz oder mit Anspruch auf Kinderzuschlag.

Die Einzelheiten sind in § 72 SGB II geregelt.

Zuständig ist jeweils die Behörde, die auch die jeweilige Grundleistung des Betroffenen zahlt, also z.B. das Jobcenter.

Betroffene sollten unbedingt darauf achten, dass der Sofortzuschlag auch wirklich (monatlich) bewilligt und ausgezahlt wird. Es kommt durchaus vor, dass dies seitens der Behörden auch mal übersehen wird.

Sofortzuschlag für von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene