Es ist nur schwer zu begreifen, wie schnell sich viele Dinge seit Beginn der Corona-Pandemie ändern und entwickeln, nicht nur in gesundheitlicher Hinsicht.

Innerhalb kürzester Zeit haben Menschen ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren. Dies führt dazu, dass Menschen beim Jobcenter existenzsichernde Leistungen beantragen müssen, die sich das noch vor wenigen Wochen nicht im (Alb)traum hätten vorstellen können. Auch bei mir melden sich bereits erste Ratsuchende, denen es genau so ergangen ist.

Die Politik hat schnell reagiert und mit heißer Nadel einen § 67 SGB II neu geschaffen: “Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2”. Ohne dass ich dies inhaltlich bewerten möchte, ergeben sich hieraus einige wichtige Abweichungen zu den sonstigen Regelungen des SGB II.

Betroffen von diesen Sonderregelungen sind die Bewilligungszeiträume, die vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 beginnen (kann durch Rechtsverordnung ggf. bis Ende 2020 verlängert werden).

In dieser Zeit wird die Vermögensprüfung praktisch ausgesetzt. Vermögen ist seitens des Jobcenter nur zu prüfen, wenn das vorhandene Vermögen “erheblich” ist. Wenn der Antragsteller in dem deutlich vereinfachten Antragsformular ankreuzt, dass er nicht über erhebliches Vermögen verfügt, so wird gesetzlich vermutet, dass dem auch so ist. Es findet dann also keine Prüfung des vorhandenen Vermögens statt.

In dem offiziellen Antragsformular heißt es hierzu: “Erheblich ist sofort für den Lebensunterhalt verwertbares Vermögen der Antragstellerin/des Antragstellers über 60.000 Euro sowie über 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Beispiele: Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien, Lebensversicherungen.”

Weitere wichtige Neuregelung für diesen Übergangszeitraum: die Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete, Nebenkosten) gelten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. Dies bedeutet, dass die Miete auch dann vom Jobcenter in voller Höhe übernommen wird, wenn die Wohnung eigentlich viel zu teuer oder zu groß ist. Hintergrund ist, dass niemand wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie gezwungen sein soll, seine Wohnung aufzugeben.

Leider gilt dies nicht für “Altfälle”, also in Situationen, in denen der Leistungsberechtigte vom Jobcenter bereits nur auf die Angemessenheit gekürzte Mietkosten erstattet erhält.

Um die Jobcenter und auch die Leistungsberechtigten zu entlasten, ist ferner für in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.8.2020 endende Bewilligungszeiträume bestimmt worden, dass für deren Weiterbewilligung kein erneuter Antrag erforderlich ist.

Auch zur Vorläufigkeit der bewilligten Leistungen gibt es Sonderregelungen, die an dieser Stelle aber zu weit führen würden.

Vergangenen Donnerstag habe ich zu diesen Neureglungen bereits die erste Online-Fortbildung absolvieren können, das ist sehr hilfreich.

Auf meinem Schreibtisch liegen bereits die ersten Fälle, in denen das Jobcenter leider (noch) nicht die neue Rechtslage anwendet, sondern sämtliche Formulare und Nachweise nach dem alten Schema fordert. Damit werden die von der Politik ins Auge gefassten Erleichterungen nicht umgesetzt, was es den Betroffenen unnötig schwer macht.

Offenbar benötigt es etwas Zeit, bis sich die neue Rechtslage zu jedem Sachbearbeiter des Jobcenter herumgesprochen hat…

Corona: Wichtige Änderungen im SGB II