
Am 24. September 2025 um 13:00 Uhr verhandelt der 2. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel einen Fall, der seit Jahren sowohl medial als auch juristisch große Aufmerksamkeit erhält: Samuel Koch, der bei der Sendung „Wetten, dass..?“ im Dezember 2010 schwer verunglückte, klagt darauf, seinen Unfall als Arbeitsunfall anerkannt zu bekommen.
Was geschah bei „Wetten, dass..?“
Samuel Koch trat während der bekannten Samstagabendshow als Wettkandidat auf. Seine Aufgabe war es, mit Sprungstelzen in Vorwärtssalti über mehrere ihm entgegenfahrende Autos zu springen. Beim vierten Fahrzeug stürzte er schwer und zog sich eine Querschnittlähmung zu. Dieses Ereignis sorgte nicht nur in den Medien für großes Aufsehen, sondern rief auch intensive Diskussionen über Sicherheitsstandards und die rechtliche Absicherung von Showkandidaten hervor.
Der rechtliche Streit: Geht Show-Mitwirkung als Arbeitsunfall durch?
Kernfrage des Verfahrens ist, ob Samuel Koch als Wettkandidat einer gesetzlichen Unfallversicherung unterlag, wie sie für Beschäftigte und ihnen vergleichbare Personen besteht. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt viele Personengruppen vor den finanziellen Folgen eines Arbeitsunfalls – etwa Arbeitnehmer, Auszubildende oder bestimmte ehrenamtlich Tätige. Nicht jede Tätigkeit ist aber automatisch versichert; maßgeblich kommt es auf die konkrete gesetzliche Einordnung an.
Samuel Koch hatte mit dem ZDF einen Mitwirkendenvertrag geschlossen, der eine Aufwandsentschädigung für Reise- und Sachkosten, aber keinen Lohn vorsah. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab und begründete dies damit, dass Samuel Koch nicht zum versicherten Personenkreis gehöre.
Bisheriger Verfahrensgang und Entscheidung der Vorinstanzen
Sowohl das Sozialgericht Mannheim als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg wiesen die Klage ab. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass Samuel Koch nicht unter den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fiel. Entscheidend war für die Vorinstanzen: Samuel Koch habe sein Wett-Team selbst zusammengestellt, die Abläufe seiner Wette eigenständig konzipiert und sei nicht organisatorisch in den Betrieb des Senders eingegliedert gewesen. Seine Mitwirkung erfolgte aus eigenem Präsentations- und Wettbewerbsinteresse; es fehlte an einer sogenannten arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung.
Die rechtliche Streitfrage vor dem Bundessozialgericht
Mit seiner Revision beruft sich Samuel Koch auf verschiedene Vorschriften des Sozialgesetzbuches, die bestimmen, wer in der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt ist. Er argumentiert, dass seine Mitwirkung entweder wie eine klassische Beschäftigung zu bewerten sei oder zumindest einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit entspreche. Besonders wichtig ist dabei, dass das ZDF als öffentlich-rechtliche Anstalt eine besondere Rolle spielt – für solche Körperschaften gelten erweiterte Versicherungsregeln. Außerdem macht Samuel Koch geltend, dass er faktisch wie ein Beschäftigter in die Abläufe der Sendung eingebunden war, auch wenn kein klassischer Arbeitsvertrag bestand.
Die Beklagte und die Vorinstanzen sehen das anders: Für sie war Samuel Koch eigenverantwortlich tätig, ohne die typische organisatorische Eingliederung und Weisungsgebundenheit, die für versicherte Tätigkeiten charakteristisch ist. Die bloße Mitwirkung an einer Fernsehshow reiche nicht aus, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszulösen.
Was steht zur Entscheidung?
Das Bundessozialgericht muss nun klären, ob die Mitwirkung als Showkandidat unter bestimmten Umständen doch als versicherte Tätigkeit anzusehen ist. Dabei geht es um die Frage, wann jemand „wie ein Beschäftigter“ tätig wird und ob die Besonderheiten einer öffentlich-rechtlichen Fernsehproduktion den Versicherungsschutz begründen können. Die Entscheidung wird auch für andere ähnliche Fälle bei TV-Formaten oder Medienproduktionen wegweisend sein.
Bedeutung für andere
Der Fall Samuel Koch verdeutlicht, wie herausfordernd die Abgrenzung im Sozialrecht sein kann und welche Folgen die versicherungsrechtliche Einordnung für Betroffene hat. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet: Sie könnte eine Orientierung für die rechtliche Beurteilung von Unfällen bei ähnlichen Veranstaltungen liefern und Einfluss auf den Umgang mit Unfallrisiken im Medienbereich nehmen.
Über das Urteil und seine Bedeutung für vergleichbare Fälle werde ich nach der Verkündung informieren.