Ein Beitrag von Rechtsanwältin Lena Scholten-Schminke – in unserer Kanzlei zuständig für die Eingliederungshilfe.
Die kurze Antwort: Nicht in dieser Pauschalität.
Richtig ist, dass die Schule für Unterricht und sonderpädagogische Förderung verantwortlich ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Eingliederungshilfe eine Schulbegleitung ablehnen darf. Sie darf Sie nur dann auf die Schule verweisen, wenn die Schule die nötige Hilfe tatsächlich leistet – rechtzeitig und in ausreichendem Umfang.
Diese Begründung wird in Ablehnungsbescheiden häufig verwendet. Sinngemäß heißt es dort: „Die Schule hat vorrangig sonderpädagogisches Personal vorzuhalten. Die Eingliederungshilfe ist nachrangig.“ Die Schule wiederum erklärt, für eine Einzelbegleitung fehle ihr das Personal. Ihr Kind steht dazwischen. Und Sie als Eltern fragen sich, wer denn nun zuständig ist.
In diesem Beitrag nehme ich die Aussage der Behörde genau unter die Lupe. Ich erkläre, was an ihr stimmt, wo sie zu kurz greift und wann ein Verweis auf die Schule ausnahmsweise berechtigt ist. Außerdem zeige ich Ihnen, wie Sie im Widerspruchsverfahren darauf reagieren können.
Lieber zuhören als lesen? Im Video bespreche ich diesen Beitrag und fasse die wichtigsten Punkte zusammen.
Faktencheck: Die Aussage in vier Schritten
Eine Begründung wie diese besteht meist aus mehreren Gedankenschritten. Nicht jeder davon ist falsch:
| Aussage der Behörde | Stimmt das? |
|---|---|
| „Die Schule ist für die Bildung Ihres Kindes verantwortlich.“ | Ja. Unterricht und sonderpädagogische Förderung sind Aufgabe der Schule. |
| „Die Eingliederungshilfe ist nachrangig.“ | Ja, aber: Der Nachrang greift nur, wenn Ihr Kind die Hilfe tatsächlich anderswo bekommt. |
| „Also muss die Schule die Begleitung stellen, nicht das Amt.“ | Nein. Solange die Schule den Bedarf nicht deckt, bleibt die Eingliederungshilfe in der Pflicht. |
| „An einer Förderschule ist eine Schulbegleitung überflüssig.“ | Nein, nicht pauschal. Auch dort kommt es auf den Bedarf Ihres Kindes an. |
Was an der Aussage stimmt
Die Behörde liegt nicht in allem falsch. Die Schulgesetze der Länder – auch in Hessen und Niedersachsen – verpflichten die Schulen zur inklusiven Beschulung und zur sonderpädagogischen Förderung. Dafür gibt es Förderschullehrkräfte, Förderschulen und weitere Unterstützungsangebote.
Das Sozialrecht respektiert diese Aufgabe. Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind unabhängig von den Regeln über die Schulpflicht. Und ja, die Eingliederungshilfe ist nachrangig: Sie springt nur ein, wenn die Hilfe nicht von anderer Seite bereits geleistet wird. Für das Jugendamt gilt das Gleiche.
Umgekehrt gilt aber auch: Andere Stellen dürfen ihre eigenen Pflichten nicht mit dem Hinweis ablehnen, dass es ja die Eingliederungshilfe gebe. Das betrifft ausdrücklich auch Stellen, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in ihrem Bereich gewährleisten müssen – also etwa Schulen. Das Gesetz will dadurch verhindern, dass sich beide Seiten die Verantwortung gegenseitig zuschieben.
Warum die Aussage trotzdem zu pauschal ist
1. Nachrang heißt „tatsächlich erhalten“, nicht „theoretisch zustehen“
Der Nachrang ist im Gesetz genau formuliert: Eingliederungshilfe bekommt, wer die nötige Leistung nicht von anderen „erhält“ (§ 91 Abs. 1 SGB IX).
Es kommt also darauf an, ob Ihr Kind die Hilfe wirklich bekommt. Wer sie theoretisch leisten müsste, ist zweitrangig.
Genau so sehen es die obersten Gerichte. Das Bundessozialgericht verlangt, dass die Schule ihre Pflicht tatsächlich erfüllt oder die Hilfe zumindest ohne Weiteres zu haben ist. Das Bundesverwaltungsgericht sagt für das Jugendamt dasselbe: Die Hilfe der Schule muss rechtzeitig verfügbar sein und den Bedarf decken.
Kurz gesagt: Was die Schule vorhalten müsste, hilft Ihrem Kind am Montagmorgen nicht. Entscheidend ist, wer tatsächlich an dessen Seite steht.
2. Sonderpädagogische Förderung ist nicht dasselbe wie Schulbegleitung
Förderschullehrkräfte unterrichten, planen die Förderung und beraten die Lehrkräfte. An Regelschulen sind sie oft nur einige Stunden pro Woche in der Klasse. Eine Schulbegleitung hat eine andere Aufgabe. Sie ist verlässlich an der Seite Ihres Kindes – im Unterricht, in der Pause, beim Raumwechsel und in Krisen.
Allein Sache der Schule ist nur der sogenannte Kernbereich der pädagogischen Arbeit. Das Bundessozialgericht fasst ihn eng. Dazu gehören:
- die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte,
- das pädagogische Konzept des Unterrichts,
- die Bewertung der Schülerleistungen.
Alles, was diese Arbeit nur absichert, kann Eingliederungshilfe sein. Das gilt auch dann, wenn die Schulbegleitung dabei pädagogisches Geschick braucht. Ein Beispiel: Die Schulbegleitung erklärt eine Aufgabe der Lehrerin noch einmal in einfacheren Worten. Das macht sie nach der Rechtsprechung nicht zur Lehrkraft.
3. Auch an der Förderschule gilt nichts anderes
Oft heißt es: An der Förderschule gibt es kleine Klassen und sonderpädagogisches Personal, da sei eine Schulbegleitung unnötig. Auch das ist zu pauschal.
Im Fall des Bundessozialgerichts von 2019 besuchte der Schüler eine Förderschule mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Das Gericht stellte klar: Der Kernbereich ist an Förderschulen genauso eng wie an Regelschulen. Der Träger der Eingliederungshilfe musste in diesem Fall mehr als die bewilligten 13 Wochenstunden Schulbegleitung übernehmen.
4. Ein paar Helferstunden der Schule reichen nicht automatisch
Manche Schulen haben eigene Assistenzkräfte oder Schulhelfer. Ob das genügt, hängt vom Bedarf Ihres Kindes ab.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Eine Schülerin mit Autismus erhielt über die Schule zehn Schulhelferstunden pro Woche. Diese Stunden waren nicht fest an sie gebunden und nicht auf Autismus ausgerichtet. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hielt das nicht für bedarfsdeckend. Es verpflichtete das Jugendamt im Eilverfahren zu 25 Stunden individueller Schulbegleitung pro Woche (Beschluss vom 22.01.2024 – OVG 6 S 60/23).
5. Der Streit zwischen Behörden darf nicht auf dem Rücken Ihres Kindes ausgetragen werden
Angenommen, die Schule wäre zur Unterstützung verpflichtet, leistet aber nicht. Dann muss in der Regel zunächst die Eingliederungshilfe einspringen. Sie kann sich die Kosten anschließend beim Schulträger zurückholen.
Wer am Ende zahlt, klären die Behörden untereinander. Ihr Kind braucht die Hilfe jetzt.
Wann der Verweis auf die Schule berechtigt sein kann
Nicht jeder Verweis auf die Schule ist falsch. Berechtigt kann er sein,
- wenn die Schule tatsächlich eine Person bereitstellt, die den Bedarf Ihres Kindes verlässlich deckt,
- wenn es um den Unterricht selbst geht, etwa um zusätzliche Förderstunden oder Nachhilfe in einem Fach,
- wenn Ihr Kind die Hilfe von der Schule rechtzeitig und ohne Weiteres bekommen kann.
Deckt die Schule den Bedarf nur zum Teil, kommt für den Rest die Eingliederungshilfe in Betracht. Es geht also nicht um „ganz oder gar nicht“.
Ob ein Verweis auf die Schule im Einzelfall trägt, sollte daher genau geprüft werden.
Praktische Tipps: So reagieren Sie auf diesen Ablehnungsgrund
- Frist sichern. Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Ein Bescheid per Post gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Eine Einlegung per E-Mail ist unwirksam.
- Die Schule schriftlich fragen. Bitten Sie die Schulleitung um eine kurze Stellungnahme. Welches Personal steht Ihrem Kind wie viele Stunden zur Verfügung? Ist diese Person fest für Ihr Kind da? Deckt das den Bedarf, auch in Pausen?
- Den Stundenplan abgleichen. Markieren Sie die Stunden, in denen niemand Ihr Kind unterstützt. So wird die Lücke sichtbar.
- Vorfälle dokumentieren. Notieren Sie Anrufe der Schule, frühe Abholungen, verkürzte Schultage und Krisen.
- Das Amt beim Wort nehmen. Fordern Sie das Amt auf, konkret zu benennen, welche Person an der Schule welchen Bedarf decken soll. Das Amt muss den Sachverhalt von sich aus ermitteln.
- Begründen Sie Ihren Widerspruch. Verweisen Sie darauf, dass der Nachrang des Kostenträgers nur bei tatsächlicher Hilfe greift.
- Bei Zeitdruck handeln. Kann Ihr Kind ohne Begleitung nicht oder nur verkürzt zur Schule gehen, kommt möglicherweise ein Eilantrag beim Gericht in Betracht.
Häufige Fragen
Darf das Amt eine Schulbegleitung ablehnen, weil die Schule zuständig sei?
Nur unter engen Voraussetzungen.
Die Eingliederungshilfe ist zwar nachrangig. Das bedeutet aber nur: Sie muss nicht leisten, soweit Ihr Kind die Hilfe tatsächlich von der Schule bekommt. Eine Pflicht der Schule, die nur auf dem Papier steht, reicht nicht.
Fehlt die Unterstützung in der Schule, muss das Amt den Bedarf decken. Ob es sich die Kosten später vom Schulträger zurückholt, ist seine Sache. Prüfen Sie deshalb, ob der Bescheid konkret benennt, wer Ihrem Kind in der Schule tatsächlich hilft.
Die Schule sagt, sie habe kein Personal. Was bedeutet das für meinen Antrag?
Das spricht eher für Ihren Antrag als dagegen.
Wenn die Schule selbst erklärt, sie könne die Begleitung nicht leisten, ist der Bedarf Ihres Kindes tatsächlich nicht gedeckt. Genau dann greift der Nachrang nicht.
Bitten Sie die Schule, den Personalmangel schriftlich zu bestätigen. Eine solche Stellungnahme ist im Antrag und im Widerspruch ein wichtiges Beweismittel. Hilfreich ist, wenn die Schule auch beschreibt, in welchen Situationen Ihr Kind Unterstützung braucht. Legen Sie die Stellungnahme dem Amt vor und verweisen Sie auf den Nachrang.
Mein Kind besucht eine Förderschule. Gibt es dort überhaupt eine Schulbegleitung?
Ja, das ist möglich.
Förderschulen haben kleinere Klassen und sonderpädagogisch ausgebildetes Personal. Das deckt aber nicht automatisch jeden Bedarf. Manche Kinder brauchen trotzdem eine feste Person, die sie durch den Tag begleitet.
Der Kernbereich ist dort genauso eng wie an Regelschulen. Entscheidend ist also auch hier der individuelle Bedarf Ihres Kindes.
Was gehört zum „Kernbereich der pädagogischen Arbeit“?
Der Kernbereich ist der Teil der Schularbeit, den allein die Schule leisten muss.
Dazu zählen die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, das pädagogische Konzept des Unterrichts und die Bewertung der Leistungen. Nicht dazu gehört, was diese Arbeit nur absichert. Beispiele sind Hilfe beim Konzentrieren, Begleitung in der Pause, Unterstützung bei der Kommunikation oder das Beruhigen in einer Krise.
Muss ich zuerst gegen die Schule vorgehen?
In der Regel nicht. Sie müssen nicht erst einen langen Streit mit der Schule oder dem Schulamt führen, bevor die Eingliederungshilfe leisten muss.
Anders kann es sein, wenn Ihr Kind die Hilfe von der Schule rechtzeitig und ohne Weiteres bekommen kann. Ob das so ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Unabhängig davon lohnt es sich, mit der Schule im Gespräch zu bleiben. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Lehrkräften und Schulbegleitung hilft Ihrem Kind am meisten.
Gilt das auch, wenn das Jugendamt zuständig ist?
Ja. Auch die Jugendhilfe ist gegenüber der Schule nachrangig.
Das Bundesverwaltungsgericht verlangt aber ebenso, dass die Hilfe der Schule rechtzeitig verfügbar und bedarfsdeckend ist. Der Unterschied liegt vor allem im Rechtsweg: Bei Streit mit dem Jugendamt entscheidet das Verwaltungsgericht, nicht das Sozialgericht.
Fazit: Nicht jeder Verweis auf die Schule hält einer Prüfung stand
Die Aussage „Die Schule hat vorrangig sonderpädagogisches Personal vorzuhalten“ klingt überzeugend. Sie hat auch gewissermaßen einen wahren Kern: Die Schule ist für Unterricht und sonderpädagogische Förderung verantwortlich.
Für die Schulbegleitung entscheidend ist aber, ob Ihr Kind die nötige Hilfe tatsächlich bekommt. Solange das nicht der Fall ist, bleibt die Eingliederungshilfe in der Pflicht – an der Regelschule wie an der Förderschule.
Haben Sie einen Bescheid mit dieser oder einer ähnlichen Begründung erhalten? Dann lassen Sie ihn prüfen, bevor die Widerspruchsfrist abläuft. Ich sehe mir Ihre Unterlagen genau an und sage Ihnen ehrlich, welche Chancen ich sehe.
Unsere Kanzlei hat Standorte in Kassel und Hannover. Ich vertrete Sie jedoch bundesweit. Nehmen Sie daher gern Kontakt zu mir auf.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder medizinische Beratung. Der Inhalt wurde nach bestem Wissen recherchiert und erstellt. Für dennoch möglicherweise enthaltene Fehlinformationen oder später wegfallende Aktualität kann keine Haftung übernommen werden. Für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation nehmen Sie unbedingt professionelle rechtliche bzw. medizinische Beratung in Anspruch.
