Wenn Frühstücken schadet…

Gestern hat das Bundessozialgericht eine Grundsatzentscheidung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung getroffen.

Im Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R, entschied das Bundessozialgericht, dass ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Home-Office stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ist.

In dem konkret entschiedenen Fall war der Kläger auf dem morgendlichen Weg vom Schlafzimmer (Obergeschoss) in sein häusliches Arbeitszimmer im Erdgeschoss (Home-Office) auf der Treppe gestürzt und hatte sich hierbei erheblich verletzt.

Nach den Feststellungen handelte es sich hierbei um den direkten Arbeitsweg (vom Bett zum Heim-Arbeitsplatz). Entscheidend war dabei unter anderem, dass der Kläger üblicherweise direkt nach dem Aufstehen in sein häusliches Büro zur Arbeit geht, ohne zuvor zu frühstücken.

So diente also das Hinuntergehen der Treppe ins Home-Office ausschließlich der erstmaligen Arbeitsaufnahme und nicht etwa privaten Zwecken, wie zum Beispiel dem Frühstück. Daher erkannte das Bundessozialgericht den Vorfall als sogenannten Wegeunfall (Unfall auf dem Weg zum Arbeitsplatz) an.

Vermutlich wäre das Urteil anders ausgefallen, wenn der Kläger zunächst noch vor der Arbeitsaufnahme hätte frühstücken oder andere private Dinge verrichten wollen.

Denn versichert ist bei Wegeunfällen immer nur der direkte Arbeitsweg. Jede Abweichung von diesem Arbeitsweg aus privaten Gründen führt in der Regel dazu, dass kein Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung mehr besteht.

Bundessozialgericht: Unfall auf dem Weg ins Home-Office kann Arbeitsunfall sein