Gegen sozialrechtliche Bescheide einer Behörde ist stets das Rechtsmittel des Widerspruchs zulässig. Dieser Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides erhoben werden. Wird der Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben, so wird der Bescheid bestandskräftig.

Mit bestimmten Einschränkungen ist es jedoch auch dann noch möglich, einen inhaltlich rechtswidrigen Bescheid erfolgreich anzufechten, obwohl die Widerspruchsfrist abgelaufen ist. Dieses Rechtsmittel nennt sich Überprüfungsantrag und ist in § 44 SGB X geregelt. Je nach Rechtsbereich sind jedoch auch hierbei bestimmte Fristen und Einschränkungen zu berücksichtigen.

Typisches Beispiel: eine Mandantin beklagt sich darüber, dass sie vom Jobcenter so wenig Geld erhalte. Im Mandantengespräch ergibt sich, dass es offenbar zwei fragwürdige Sanktionsbescheide (= Leistungskürzungen)
gibt, gegen die – aus welchen Gründen auch immer – kein Widerspruch erhoben wurde, die also bestandskräftig geworden sind.

Ich stelle für die Mandantin einen Überprüfungsantrag, auf den das Jobcenter in keiner Weise reagiert. Leider hat die Behörde für eine Entscheidung über einen solchen Überprüfungsantrag sechs Monate Zeit (für die abschließende Entscheidung über einen Widerspruch dagegen nur drei Monate).

Auf eigene Nachfrage der Mandantin beim Jobcenter erhält sie die telefonische Auskunft, ihre Akte sei bereits im Archiv, da sie zwischenzeitlich Sozialhilfeleistungen beim Sozialamt beziehe. Offenbar war es dem Jobcenter zu mühsam, die Akte aus dem Archiv zu holen, um den Überprüfungsantrag ordnungsgemäß zu bearbeiten. Jedenfalls habe ich weiterhin keinerlei Antwort des Jobcenter erhalten. Trotz Ankündigung einer Untätigkeitsklage passierte nichts.

Es blieb also nichts anderes, als beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage zu erheben. Einige Tage später flattert ein Bescheid ins Haus, nach welchem die beiden früheren Sanktionen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens aufgehoben wurden. Die Mandantin erhält nunmehr eine entsprechende Nachzahlung und das Jobcenter darf die Kosten des Untätigkeitsklageverfahrens zahlen.

Einen Kommentar zu diesem – nicht ganz untypischen – Ablauf erspare ich mir.

Widerspruch versäumt ? Überprüfungsantrag kann helfen !