Heute Morgen habe ich eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht Kassel in einer Angelegenheit der gesetzlichen Pflegeversicherung wahrgenommen.

In diesem Bereich kommt es relativ selten zu mündlichen Verhandlungen, weil sich die Verfahren häufig bereits in die eine oder andere Richtung auf schriftlichem Wege nach Einholung eines (Pflege-) Sachverständigengutachtens erledigen.

Hier war es nun anders. Die Pflegekasse hatte den bisher zuerkannten Pflegegrad 4 aberkannt und nur noch den Pflegegrad 1 zugrunde gelegt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren kam es im Klageverfahren zu einem Pflegegutachten, welches die Klage stützte und ebenfalls den Pflegegrad 4 befürwortete. Da die Pflegekasse dies dennoch nicht akzeptierte und sich auf die abweichende Einschätzung des Medizinischen Dienstes stützte, musste das Gericht nun heute im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Erwartungsgemäß folgte das Gericht dem Pflegegutachten der Sachverständigen und gab der Klage statt.

Mit ganz erheblichen Folgen für die Mandantin, denn die Leistungen der Pflegeversicherung unterscheiden sich zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 4 erheblich.

So besteht bei Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Pflegegeld und auch zum Beispiel nicht die Möglichkeit, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Bei Pflegegrad 4 beträgt allein das monatliche Pflegegeld 728,00 € bzw. bei Pflegesachleistungen monatlich 1612 €.

In dem Verfahren ging es also um Pflegegeld von jährlich knapp 9000 €. Nun kann endlich wieder ein Pflegedienst bezahlt werden.

Sozialgericht spricht Pflegegrad 4 zu