
Fast 15 Jahre nach dem schicksalhaften Unfall bei „Wetten, dass..?“ hat das Bundessozialgericht heute eine Entscheidung getroffen, die das Verfahren in eine neue Phase führt. Statt die Klage von Samuel Koch endgültig abzuweisen oder ihm Recht zu geben, hat das höchste deutsche Sozialgericht einen rechtlichen Weg aufgezeigt, der nun vom Landessozialgericht näher zu prüfen ist.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht bestätigte zunächst wesentliche Einschätzungen der Vorinstanzen. Samuel Koch kann weder als regulärer Arbeitnehmer noch als ehrenamtlich Tätiger eingestuft werden. Eine Versicherung als ehrenamtlich Tätiger scheidet aus, da die ZDF-Sendung nicht vorrangig Gemeinwohlzwecken diente und Samuel Koch nicht fremdnützig handelte. Auch eine klassische Beschäftigung lag nicht vor – Samuel Koch war nach seinem Mitwirkendenvertrag freier Mitarbeiter, nicht Beschäftigter.
Doch das Gericht ging einen Schritt weiter und prüfte eine andere rechtliche Konstellation: Samuel Koch könnte als „Unternehmer“ seines eigenen Wett-Teams zu betrachten sein. Diese Einordnung eröffnet eine weitere Möglichkeit für den Unfallversicherungsschutz.
Die rechtliche Konstruktion
Das Sozialrecht kennt eine besondere Regelung: Auch nicht versicherte Unternehmer werden unter bestimmten Umständen wie regulär Versicherte behandelt – nämlich dann, wenn sie durch andere Personen aus ihrem Betrieb einen Unfall erleiden. Diese Regelung greift jedoch nur, wenn die zivilrechtliche Ersatzpflicht des Schädigers nicht bereits ausgeschlossen ist.
Die entscheidende Rolle des Vaters
Hier kommt ein wichtiges Detail ins Spiel: Samuel Kochs Vater war der Fahrer des vierten Autos, über das Samuel Koch springen wollte und bei dem er stürzte. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unfall von einem Mitglied des Wett-Teams mitverursacht wurde.
Eine entscheidende Frage ist nun, ob Samuel Koch einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen seinen Vater als Fahrer des Unfallfahrzeugs hat. Das Bundessozialgericht stellte fest, dass dies weder ausgeschlossen noch abschließend beurteilbar ist.
Zurückverweisung an das Landessozialgericht
Das Bundessozialgericht hat die Sache an das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückverwiesen. Dies bedeutet, dass das Verfahren nicht endgültig abgeschlossen ist, sondern in die nächste Runde geht.
Diese Verfahrensweise entspricht der Aufgabenteilung in der deutschen Gerichtsbarkeit: Das Bundessozialgericht als Revisionsinstanz prüft ausschließlich Rechtsfehler der Vorinstanzen. Es stellt nicht selbst Tatsachen fest, sondern überprüft, ob die unteren Gerichte das Recht richtig angewendet haben. Für die Feststellung des Sachverhalts – also für die Klärung der tatsächlichen Umstände – sind die Tatsacheninstanzen zuständig.
Das Landessozialgericht muss nun die nötigen Feststellungen nachholen. Konkret bedeutet dies: Es muss untersuchen, ob und inwieweit Samuel Kochs Vater den Unfall mitverursacht hat und ob zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bestehen oder ausgeschlossen sind.
Das Zusammenspiel von Sozial- und Zivilrecht
Die vom Bundessozialgericht aufgezeigte Rechtsperspektive führt zu einer komplexen Verknüpfung von Sozial- und Zivilrecht. Nur wenn eine zivilrechtliche Ersatzpflicht des Vaters nicht bereits ausgeschlossen ist, kann Samuel Koch wie ein regulär Versicherter behandelt werden.
Bedeutung der Entscheidung
Die heutige Entscheidung zeigt, wie vielschichtig und komplex das Sozialrecht sein kann. Das Bundessozialgericht hat einen rechtlichen Weg aufgezeigt, der nun vom Landessozialgericht näher zu untersuchen ist. Für Samuel Koch bedeutet dies, dass sein Verfahren weitergeht und eine Anerkennung als Arbeitsunfall über diese rechtliche Konstruktion möglich bleiben könnte.
Ausblick auf das weitere Verfahren
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg steht nun vor der Aufgabe, die vom Bundessozialgericht aufgeworfenen Fragen zu klären. Je nach den Feststellungen zur Verursachung des Unfalls und zu möglichen zivilrechtlichen Ansprüchen könnte Samuel Koch am Ende doch noch zu seinem Recht kommen.
Die heutige Entscheidung ist damit weder ein vollständiger Erfolg noch eine endgültige Niederlage für Samuel Koch – sie weist vielmehr den Weg für weitere Prüfungen in einem Verfahren, das bereits seit Jahren die Gerichte beschäftigt.
Diese Zusammenfassung beruht ausschließlich auf der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 24. September 2025. Die ausführlichen schriftlichen Entscheidungsgründe werden erst in einigen Wochen oder Monaten veröffentlicht.