Das Bundessozialgericht in Kassel hat heute in zwei verschiedenen Verfahren entschieden, dass Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn die Mitgliedschaft in der Krankenkasse mit der elektronischen Gesundheitskarte nachgewiesen wird.
 
Es besteht kein Anspruch des Versicherten gegenüber der Krankenkasse auf Ausstellung eines Krankenscheins, also auf einen Berechtigungsnachweis in Papierform.
 
Versicherte müssen also die elektronische Gesundheitskarte verwenden, welche neben einem Lichtbild auch einen Chip beinhaltet, auf welchem verschiedene Daten gespeichert sind.
 
Das BSG hat hierzu entschieden, dass die Rechtsvorschriften hinsichtlich der elektronischen Gesundheitskarte mit den Regelungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung vereinbar sind. Sinn und Zweck der elektronischen Gesundheitskarte sei es insbesondere, den Missbrauch von Leistungen zu verhindern und auch die Abrechnung der ärztlichen Leistungen zu erleichtern. Die Datensicherheit sei bei der konkreten Ausgestaltung der elektronischen Gesundheitskarte ausreichend gewährleistet.
 
Keine Gesundheitskarte ? Keine Leistungen der Krankenkasse !