Im Bereich der Jobcenter-Leistungen gilt grundsätzlich das sogenannte Zuflussprinzip. Dies bedeutet, dass Einnahmen grundsätzlich in demjenigen Monat als Einkommen anzurechnen sind, in dem sie zufließen.

Beispiel: der Leistungsberechtigte verdient mit seiner beruflichen Tätigkeit im Juli 500,00 €. Das Juli-Gehalt wird jedoch erst am 1. August auf seinem Konto gutgeschrieben. Die Anrechnung erfolgt dann nach dem Zuflussprinzip auf die Leistungen des Jobcenter im August, obwohl es im Juli “verdient” wurde.

Dieses Zuflussprinzip stößt manchmal bei meinen Mandanten auf Unverständnis, was häufig auch nachvollziehbar ist.

Für bestimmte Fallkonstellationen sind jedoch Ausnahmen vom Zuflussprinzip vorgesehen.

Eine wichtige Ausnahme ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.2017. Hiernach sind Nachzahlungen von Kinderzuschlag (Familienkasse) abweichend vom tatsächlichen Zufluss demjenigen Monat als Einkommen zuzurechnen, für den sie erbracht worden sind. Hier ist also gerade nicht entscheidend, wann der Kinderzuschlag ausgezahlt wurde.

Beispiel: für den Monat Mai wird Kinderzuschlag bei der Familienkasse beantragt. Ab Juli werden dann Leistungen beim Jobcenter bezogen. Die Familienkasse benötigt einige Wochen für die Bearbeitung des Antrages und bewilligt im Juli den Kinderzuschlag für den Mai und zahlt diesen dann auch im Juli aus. In diesem Fall darf der Kinderzuschlag keinesfalls als Einkommen beim Jobcenter im Monat Juli angerechnet werden, auch wenn der Zufluss des Geldes in diesem Monat erfolgte.

In der Praxis kommt es trotz des eindeutigen Urteils des Bundessozialgerichts immer wieder vor, dass die Jobcenter dies nicht berücksichtigen und Einnahmen aus Kinderzuschlag fehlerhaft als Einkommen anrechnen.

Innerhalb der letzten Tage hatte ich gleich zwei Fälle dieser Art.

Wichtige Ausnahme vom Zuflussprinzip (Jobcenter) !