merkzeichen ag nachträglich beantragen

Das Merkzeichen aG kann jederzeit nachträglich beantragt werden, wenn sich Ihre Mobilität verschlechtert hat oder die ursprüngliche Einstufung Ihre tatsächlichen Einschränkungen nicht korrekt abgebildet hat. Entscheidend ist, dass Sie eine außergewöhnliche Gehbehinderung nachweisen können, bei der Sie sich nur mit fremder Hilfe oder unter größter Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen können. Diese Einschränkung muss durch aktuelle medizinische Nachweise belegt werden, wobei detaillierte fachärztliche Atteste besonders wichtig sind. Ein bereits vorhandener Schwerbehindertenausweis bleibt während des Antragsverfahrens gültig. Als Fachanwalt für Sozialrecht berate ich Sie diesbezüglich gerne im Detail.

Mit dem Merkzeichen aG erhalten Sie bedeutende Vorteile wie die Berechtigung zum Parken auf Behindertenparkplätzen, Steuerermäßigungen und vereinfachte Mobilität im öffentlichen Raum. Um es nachträglich zu beantragen, reichen Sie einen Änderungsantrag beim zuständigen Versorgungsamt ein, zusammen mit aktuellen medizinischen Unterlagen, die Ihre Mobilitätseinschränkungen detailliert dokumentieren. Führen Sie vor der Antragstellung idealerweise ein Mobilitätstagebuch, das Ihre Einschränkungen im Alltag belegt. Bei Ablehnung sollten Sie nicht aufgeben – ein Widerspruch mit ergänzenden ärztlichen Nachweisen hat oft gute Erfolgsaussichten. Die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht kann den Antragsprozess deutlich erleichtern und Ihre Erfolgschancen erhöhen.

Warum das Merkzeichen aG so wichtig ist

Sind Sie stark in Ihrer Mobilität eingeschränkt und haben Schwierigkeiten, sich außerhalb Ihres Fahrzeugs fortzubewegen? Haben Sie bereits einen Schwerbehindertenausweis, jedoch ohne das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), obwohl Ihre Bewegungseinschränkungen mittlerweile erheblich sind?

Das Merkzeichen aG nachträglich zu beantragen, kann für viele Menschen mit schweren Behinderungen ein entscheidender Schritt sein, um wichtige Nachteilsausgleiche zu erhalten und damit mehr Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Es bietet nicht nur praktische Vorteile wie die Nutzung von Behindertenparkplätzen, sondern kann auch erhebliche finanzielle Entlastungen durch Steuervergünstigungen bringen.

In meiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwalt für Sozialrecht beobachte ich immer wieder, dass viele Betroffene nicht wissen, dass sie ein Merkzeichen auch nachträglich beantragen können, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat oder wenn die ursprüngliche Einstufung ihre tatsächlichen Einschränkungen nicht korrekt abgebildet hat.

Rechtliche Grundlagen des Merkzeichens aG

Definition und gesetzliche Verankerung

Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verankert und wird im Schwerbehindertenrecht geregelt. Die konkrete Definition findet sich in § 229 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung.

Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt nach gesetzlicher Definition dann vor, wenn Betroffene sich „wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können“. Dabei handelt es sich um eine besonders schwere Form der Beeinträchtigung der Mobilität, die über eine „einfache“ Gehbehinderung (Merkzeichen G) deutlich hinausgeht.

Unterschied zu anderen Merkzeichen im Mobilitätsbereich

Es ist wichtig, das Merkzeichen aG vom Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) zu unterscheiden:

  • Merkzeichen G: Liegt vor, wenn die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist und Wegstrecken von etwa 2 km nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Pausen zurückgelegt werden können.
  • Merkzeichen aG: Setzt dagegen voraus, dass sich der Betroffene praktisch nicht ohne fremde Hilfe oder nur unter größter Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen kann. Die Beeinträchtigung ist somit deutlich schwerwiegender als beim Merkzeichen G.
  • Merkzeichen H (Hilflosigkeit): Bezieht sich auf die Notwendigkeit ständiger Hilfe bei täglichen Verrichtungen und überschneidet sich teilweise mit aG, ist aber nicht auf Mobilität beschränkt.

Die Abgrenzung ist in der Praxis oft schwierig und führt häufig zu Ablehnungen, die im Widerspruchsverfahren oder vor dem Sozialgericht korrigiert werden müssen.

Anspruchsvoraussetzungen für das Merkzeichen aG

Um ein Merkzeichen aG zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  1. Eine dauerhaft bestehende Mobilitätseinschränkung, die nicht nur vorübergehender Natur ist (mindestens 6 Monate)
  2. Schwerste Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, die dazu führt, dass:
    • Sich der Betroffene nur mit fremder Hilfe fortbewegen kann, oder
    • Die Fortbewegung nur unter größter Anstrengung möglich ist
  3. Die Beeinträchtigung muss so schwerwiegend sein, dass sie mit einer der folgenden Situationen vergleichbar ist:
    • Schwerstgehbehinderte Menschen mit zugleich erheblich eingeschränkter Standfestigkeit
    • Querschnittsgelähmte
    • Doppel-Oberschenkelamputierte
    • Menschen mit schweren Erkrankungen der Herzfunktion oder Atmungsorgane, die bereits bei geringster Belastung Symptome aufweisen

Medizinische Voraussetzungen für das Merkzeichen aG

Typische Erkrankungen und Behinderungen

  1. Erkrankungen des Bewegungsapparates:
    • Schwere Lähmungen (Paraplegie, Tetraplegie)
    • Schwere Spastiken
    • Amputationen beider Beine oberhalb der Knie
    • Schwere Gelenkerkrankungen wie fortgeschrittene Arthrose, wenn sie mehrere große Gelenke der unteren Extremitäten betreffen
  2. Erkrankungen der inneren Organe:
    • Schwere Herzinsuffizienz (NYHA-Stadien III-IV)
    • Fortgeschrittene COPD oder andere Lungenerkrankungen mit starker Einschränkung der Atemfunktion
    • Schwere Gefäßerkrankungen mit erheblicher Durchblutungsstörung der Beine
  3. Neurologische Erkrankungen:
    • Multiple Sklerose in fortgeschrittenem Stadium
    • Morbus Parkinson in fortgeschrittenem Stadium
    • Amyotrophe Lateralsklerose (ALS)
    • Schwere Formen von Multipler Systematrophie (MSA) oder Chorea Huntington
  4. Kombination mehrerer Erkrankungen, die in ihrer Gesamtheit zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen

Nicht die Diagnose allein ist entscheidend, sondern der Grad der daraus resultierenden Funktionseinschränkung. Die Beurteilung erfolgt nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“, die als Anhang zur Versorgungsmedizin-Verordnung veröffentlicht sind.

Besonderheiten bei vorübergehenden Verschlechterungen

Nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtfertigt die nachträgliche Zuerkennung eines Merkzeichens aG. Entscheidend ist der dauerhafte Charakter der Beeinträchtigung. Als dauerhaft gilt eine Einschränkung, wenn sie voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird.

Bei akuten Verschlechterungen, die voraussichtlich wieder abklingen werden (etwa nach Operationen oder während einer Rehabilitationsphase), wird in der Regel kein Merkzeichen aG zuerkannt. In solchen Fällen können jedoch andere Unterstützungsleistungen wie vorübergehende Parkgenehmigungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.

Der Antragsprozess: Merkzeichen aG nachträglich beantragen

Zuständige Behörden und Antragsweg

Die nachträgliche Beantragung des Merkzeichens aG erfolgt beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Je nach Bundesland können die Bezeichnungen variieren:

  • In einigen Bundesländern: Versorgungsamt
  • In Nordrhein-Westfalen: Sozialamt
  • In Hessen: Amt für Versorgung und Soziales
  • In Niedersachsen: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
  • In Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales

Der Antrag kann formlos gestellt werden, es empfiehlt sich jedoch, die vorgesehenen Formulare zu verwenden, die bei der zuständigen Behörde erhältlich sind oder oft auch online heruntergeladen werden können.

Bei der nachträglichen Beantragung ist der bereits vorhandene Schwerbehindertenausweis anzugeben. Es handelt sich dann um einen Änderungsantrag, bei dem überprüft wird, ob zusätzlich zum bereits festgestellten Grad der Behinderung (GdB) auch das Merkzeichen aG zuzuerkennen ist.

Erforderliche Unterlagen und Nachweise

Für eine erfolgreiche nachträgliche Beantragung des Merkzeichens aG sind folgende Unterlagen besonders wichtig:

  1. Vollständig ausgefüllter Antrag mit Angabe des bereits festgestellten GdB und der vorhandenen Merkzeichen
  2. Aktuelle ärztliche Atteste und Befundberichte, die:
    • Nicht älter als 6 Monate sein sollten
    • Die aktuelle Schwere der Mobilitätseinschränkung detailliert beschreiben
    • Konkrete Angaben zur maximalen Gehstrecke und zu den dabei auftretenden Einschränkungen enthalten
    • Alle relevanten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Mobilität umfassen
  3. Facharztberichte von Spezialisten wie Orthopäden, Neurologen, Kardiologen oder Pneumologen
  4. Entlassungsberichte von Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalten, sofern vorhanden
  5. Dokumentation zur Hilfsmittelversorgung (Rollstuhl, Rollator, Prothesen etc.)

Es ist ratsam, die Unterlagen so vollständig wie möglich einzureichen, um unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Fehlende Unterlagen führen oft zu Nachfragen oder im schlimmsten Fall zu einer Ablehnung des Antrags.

Tipps für die ärztliche Dokumentation

Die ärztliche Dokumentation ist entscheidend für den Erfolg eines Antrags auf nachträgliche Zuerkennung des Merkzeichens aG. Folgende Aspekte sollten besonders beachtet werden:

  1. Konkrete Beschreibung der Gehfähigkeit mit:
    • Maximaler Wegstrecke in Metern, die ohne Pause zurückgelegt werden kann
    • Zeit, die für diese Strecke benötigt wird
    • Auftretenden Symptomen (Schmerzen, Atemnot, Schwindel etc.)
    • Erforderlichen Hilfsmitteln (Rollator, Gehstöcke, Rollstuhl)
    • Notwendigkeit der Hilfe durch Dritte
  2. Differenzierte Darstellung der Einschränkungen in verschiedenen Situationen:
    • Beim Gehen auf ebener Strecke
    • Beim Treppensteigen
    • Beim Einsteigen in Fahrzeuge
    • Bei verschiedenen Untergründen (Pflaster, Waldwege, etc.)
  3. Medizinisch nachvollziehbare Befunde wie:
    • Bildgebende Diagnostik (Röntgen, CT, MRT)
    • Funktionsuntersuchungen (Lungenfunktion, Belastungs-EKG)
    • Laborparameter (falls relevant)
  4. Verlaufsdokumentation, die eine Verschlechterung des Zustandes seit der letzten Feststellung belegt

Vorteile und Nachteilsausgleiche durch das Merkzeichen aG

Parkberechtigung und Parkerleichterungen

Das wohl bekannteste Recht, das mit dem Merkzeichen aG verbunden ist, ist die Möglichkeit, einen Parkausweis für besonders gekennzeichnete Behindertenparkplätze zu erhalten. Dieser EU-einheitliche Parkausweis bietet folgende Vorteile:

  1. Nutzung spezieller Behindertenparkplätze, die durch das Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind
  2. Parkzeitbegrenzungen können im Regelfall überschritten werden, ohne dass zusätzliche Gebühren anfallen
  3. Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden (mit Parkscheibe)
  4. Kostenloses Parken in vielen Städten und Gemeinden (je nach kommunaler Regelung)
  5. Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten

Diese Parkerleichterungen sind nicht automatisch mit dem Merkzeichen aG verbunden, sondern müssen separat bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Der blaue Parkausweis ist in allen EU-Ländern gültig.

Vergünstigungen im öffentlichen Verkehr

Auch im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs ergeben sich durch das Merkzeichen aG wichtige Vorteile:

  1. Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit Wertmarke (derzeit 91 Euro pro Jahr oder 45,50 Euro pro Halbjahr)
  2. Kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, wenn im Ausweis das Merkzeichen B eingetragen ist (wird häufig zusammen mit aG gewährt)
  3. Erleichterte Nutzung von Behindertenfahrdiensten, die in vielen Städten und Gemeinden angeboten werden
  4. Vergünstigungen bei der Deutschen Bahn, insbesondere für die Nutzung der 1. Klasse mit Fahrkarte der 2. Klasse

Diese Vergünstigungen sollen helfen, die Mobilität trotz schwerer Beeinträchtigungen zu erhalten und die gesellschaftliche Teilhabe zu fördern.

Weitere Nachteilsausgleiche im Alltag

Neben den bereits genannten Vorteilen gibt es weitere Nachteilsausgleiche, die das tägliche Leben erleichtern können:

  1. Zuschüsse der Kranken- und Pflegekassen für behinderungsgerechte Umbauten in der Wohnung
  2. Ermäßigte Eintrittspreise bei vielen kulturellen und Freizeiteinrichtungen
  3. Bevorzugte Vergabe von Wohnungen, die barrierefrei oder behindertengerecht sind
  4. Arbeitsrechtliche Vorteile wie zusätzliche Urlaubstage oder besonderer Kündigungsschutz (wenn zusätzlich ein GdB von mindestens 50 festgestellt wurde)
  5. Vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen (unter bestimmten Voraussetzungen)

Die konkreten Leistungen und Nachteilsausgleiche können je nach Bundesland und Kommune variieren. Es empfiehlt sich daher, sich bei den zuständigen Behörden oder Beratungsstellen über die individuellen Möglichkeiten zu informieren.

Praktische Tipps für eine erfolgreiche Antragstellung

Strategische Vorbereitung des Antrags

Eine gründliche Vorbereitung erhöht die Chancen auf Erfolg bei der nachträglichen Beantragung des Merkzeichens aG erheblich:

  1. Dokumentieren Sie Ihre täglichen Einschränkungen in einem Mobilitätstagebuch:
    • Welche Strecken können Sie zurücklegen?
    • Welche Hilfsmittel benötigen Sie?
    • Welche Symptome treten auf (Schmerzen, Atemnot, Erschöpfung)?
    • Wie oft und wie lange müssen Sie pausieren?
  2. Sammeln Sie alle relevanten medizinischen Unterlagen chronologisch und strukturiert:
    • Arztbriefe und Befunde
    • Bildgebungsergebnisse
    • Medikamentenpläne
    • Reha-Berichte
    • Atteste über Hilfsmittelversorgung
  3. Bereiten Sie Ihren Arztbesuch vor: Erstellen Sie eine Liste mit allen wichtigen Punkten, die im ärztlichen Attest berücksichtigt werden sollten. Informieren Sie Ihren Arzt über die spezifischen Anforderungen für das Merkzeichen aG.
  4. Nehmen Sie bei Bedarf professionelle Hilfe in Anspruch, zum Beispiel von:
    • Sozialverbänden (VdK, SoVD)
    • Behindertenbeauftragten
    • Fachanwälten für Sozialrecht

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Bei der nachträglichen Beantragung des Merkzeichens aG werden häufig Fehler gemacht, die zur Ablehnung führen können:

  1. Unvollständige medizinische Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten medizinischen Unterlagen aktuell sind und die konkreten Auswirkungen auf Ihre Mobilität beschreiben.
  2. Zu allgemeine Formulierungen: Vermeiden Sie ungenaue Angaben wie „kann nicht weit gehen“ oder „ermüdet schnell“. Besser: „kann maximal 10 Meter ohne Pause zurücklegen“ oder „muss nach 5 Metern wegen Luftnot stehen bleiben“.
  3. Widersprüchliche Angaben: Achten Sie darauf, dass Ihre Schilderungen konsistent sind und nicht im Widerspruch zu früheren Angaben oder Befunden stehen.
  4. Ignorieren der gesetzlichen Kriterien: Orientieren Sie sich bei Ihrer Antragstellung an den gesetzlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG und stellen Sie klar dar, warum Sie diese erfüllen.
  5. Fehlende Begründung bei Ablehnungsbescheiden: Wenn ein früherer Antrag abgelehnt wurde, sollten Sie unbedingt auf die damaligen Ablehnungsgründe eingehen und darlegen, was sich seitdem verändert hat.

Durch das Vermeiden dieser häufigen Fehler kann die Erfolgswahrscheinlichkeit Ihres Antrags deutlich erhöht werden.

Checkliste: Merkzeichen aG nachträglich beantragen

Vorbereitung der Antragstellung

  • Medizinische Unterlagen sammeln und chronologisch ordnen
  • Mobilitätsprotokoll führen (2-4 Wochen dokumentieren)
  • Termine bei relevanten Fachärzten vereinbaren
  • Ärzte über Anforderungen für das Merkzeichen aG informieren
  • Aktuelle Befunde und Atteste einholen (nicht älter als 6 Monate)
  • Bescheinigungen über Hilfsmittelversorgung besorgen
  • Kopie des Schwerbehindertenausweises und des letzten Feststellungsbescheids bereithalten
  • Bei Bedarf Beratung durch Sozialverband oder Fachanwalt in Anspruch nehmen

Durchführung der Antragstellung

  • Antragsformular beim zuständigen Versorgungsamt besorgen (oft auch online verfügbar)
  • Antrag vollständig ausfüllen (insbesondere alle relevanten Erkrankungen angeben)
  • Alle gesammelten Unterlagen beifügen
  • Bei der Antragsbegründung auf die gesetzlichen Kriterien eingehen
  • Bei Folgeantrag: Auf Verschlechterung oder neue Aspekte hinweisen
  • Eingangsbestätigung aufbewahren

Nach der Antragstellung

  • Termin zur Begutachtung wahrnehmen (mit allen relevanten Unterlagen)
  • Bei Nachfragen des Versorgungsamtes umgehend reagieren
  • Bei Ablehnung: Widerspruchsfrist im Auge behalten (in der Regel ein Monat)
  • Bei Bedarf: Akteneinsicht beantragen
  • Widerspruch begründen (eventuell mit anwaltlicher Hilfe)
  • Bei Ablehnung des Widerspruchs: Klagefrist beachten (ein Monat)

Ihre Rechte wahrnehmen und durchsetzen

Die nachträgliche Beantragung des Merkzeichens aG ist ein wichtiger Schritt, um Ihre Rechte als Mensch mit außergewöhnlicher Gehbehinderung wahrzunehmen und die damit verbundenen Nachteilsausgleiche zu erhalten. Trotz der oft komplexen bürokratischen Hürden sollten Sie sich nicht entmutigen lassen, wenn Ihre Mobilitätseinschränkungen tatsächlich dem Schweregrad einer außergewöhnlichen Gehbehinderung entsprechen.

Mit einer sorgfältigen Vorbereitung, vollständigen medizinischen Dokumentation und ggf. professioneller Unterstützung stehen die Chancen gut, das Merkzeichen aG auch nachträglich zuerkannt zu bekommen. Besonders wichtig ist dabei die detaillierte und konkrete Beschreibung der Einschränkungen und deren Auswirkungen auf Ihren Alltag.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich das Merkzeichen aG auch beantragen, wenn ich bereits einen Schwerbehindertenausweis habe?

Ja, das ist jederzeit möglich. Es handelt sich dann um einen Änderungsantrag beim zuständigen Versorgungsamt. Sie müssen dabei Ihren bestehenden Schwerbehindertenausweis nicht abgeben. Wichtig ist, dass Sie nachweisen können, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG vorliegen, etwa durch aktuelle ärztliche Atteste.

Wie lange dauert das Verfahren für die nachträgliche Zuerkennung?

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Bundesland und der aktuellen Auslastung der Behörden erheblich, zwischen 3 und 12 Monaten. In dringenden Fällen kann ein „Eilantrag“ gestellt werden, etwa wenn wichtige Nachteilsausgleiche wie Parkgenehmigungen dringend benötigt werden. Fragen Sie bei längeren Wartezeiten freundlich nach dem Bearbeitungsstand.

Muss ich für die nachträgliche Beantragung erneut zum Arzt?

Aktuelle ärztliche Befunde (nicht älter als 6 Monate) sind für einen erfolgreichen Antrag sehr wichtig. Suchen Sie daher Ihre behandelnden Ärzte auf und bitten Sie um detaillierte Atteste bezüglich Ihrer Mobilitätseinschränkungen. Je präziser diese Atteste Ihre Einschränkungen beschreiben, desto besser sind Ihre Erfolgsaussichten.

Welche Ärzte sollte ich für Atteste aufsuchen?

Am besten konsultieren Sie Fachärzte, die für Ihre spezifischen Erkrankungen zuständig sind – bei orthopädischen Problemen einen Orthopäden, bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen einen Kardiologen usw. Ideal ist eine Kombination aus hausärztlichen und fachärztlichen Attesten, die ein umfassendes Bild Ihrer Einschränkungen zeichnen.

Kann ich das Merkzeichen aG beantragen, wenn ich nur zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen bin?

Ja, auch bei zeitweiser Rollstuhlnutzung kann das Merkzeichen aG zuerkannt werden, wenn Ihre Mobilität außerhalb des Rollstuhls extrem eingeschränkt ist. Entscheidend ist, dass Sie sich nur mit fremder Hilfe oder unter größter Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen können. Die genauen Umstände sollten im ärztlichen Attest dokumentiert werden.

Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?

Bei Ablehnung sollten Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Prüfen Sie die Begründung der Ablehnung genau und holen Sie gegebenenfalls weitere ärztliche Atteste ein, die gezielt auf die Ablehnungsgründe eingehen. Die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht ist in dieser Phase besonders wertvoll.

Bekomme ich mit dem Merkzeichen aG automatisch einen Parkausweis?

Nein, der Parkausweis für Behindertenparkplätze muss separat bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Allerdings ist das Merkzeichen aG die wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines solchen Parkausweises. Bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen aG wird der Parkausweis in der Regel problemlos erteilt.

Kann ich das Merkzeichen aG auch erhalten, wenn ich kein Auto fahre oder keinen Führerschein habe?

Ja, das Merkzeichen aG kann unabhängig vom Besitz eines Führerscheins oder eines eigenen Fahrzeugs zuerkannt werden. Es bescheinigt lediglich die außergewöhnliche Gehbehinderung und die damit verbundenen Mobilitätseinschränkungen. Die Nachteilsausgleiche können auch in Anspruch genommen werden, wenn Sie als Beifahrer in fremden Fahrzeugen unterwegs sind.

5 weiterführende Links:

Krankenversicherung

Ablauf eines sozialrechtlichen Verfahrens

Arbeitsförderung

Bürgergeld

Rentenversicherung

Merkzeichen aG nachträglich beantragen