voraussetzungen merkzeichen g

Das Merkzeichen G wird bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gewährt. Hauptvoraussetzung für das Merkzeichen G ist, dass eine Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern in etwa 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen, mithin also eine erhebliche Beeeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch die Geh-/ und/oder Stehbehinderung vorliegt. Diese Beeinträchtigung kann durch verschiedene Erkrankungen verursacht werden, etwa orthopädische Probleme, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, neurologische Leiden oder schwere Stoffwechselerkrankungen. Für den Anspruch ist ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 erforderlich. 

Für einen erfolgreichen Antrag auf das Merkzeichen G sind überzeugende medizinische Nachweise entscheidend. Diese sollten detaillierte Angaben zur Gehfähigkeit enthalten, etwa konkrete Aussagen zur maximalen Gehstrecke, zu auftretenden Schmerzen oder zur Notwendigkeit von Pausen. Wichtig ist zu wissen, dass nicht die Diagnose allein, sondern die tatsächliche Auswirkung auf die Gehfähigkeit entscheidend ist. Auch wenn eine Person formal 2 Kilometer zurücklegen kann, aber dabei erhebliche Schmerzen hat oder anschließend längere Erholungsphasen benötigt, kann ein Anspruch bestehen. Bei Ablehnung des Antrags besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Als Fachanwalt für Sozialrecht berate ich Sie diesbezüglich gerne im Detail.

Das Merkzeichen G und seine Bedeutung

Leben Sie mit einer Gehbehinderung, die Ihren Alltag erheblich einschränkt? Haben Sie Schwierigkeiten, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen? Dann könnte das Merkzeichen G für Sie relevant sein. Das Merkzeichen G – die Abkürzung steht für „erheblich gehbehindert“ – ist ein wichtiger Nachteilsausgleich im deutschen Schwerbehindertenrecht. Es wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen und eröffnet Menschen mit Gehbehinderungen Zugang zu verschiedenen Vergünstigungen und Erleichterungen, die ihren Alltag verbessern können.

Die Beantragung des Merkzeichens G ist für viele Betroffene von großer Bedeutung, doch der Weg dorthin kann durch komplexe rechtliche Vorgaben und bürokratische Hürden erschwert werden. Als Betroffener stehen Sie möglicherweise vor vielen Fragen: Welche konkreten Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Wie läuft das Antragsverfahren ab? Was tun bei einer Ablehnung?

Rechtliche Grundlagen des Merkzeichens G

Gesetzliche Verankerung und Definition

Das Merkzeichen G ist im Schwerbehindertenrecht verankert, das wiederum Teil des Sozialgesetzbuches (SGB) IX ist. Konkret wird die „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ in § 146 SGB IX in Verbindung mit § 229 Abs. 1 SGB IX geregelt.

Die rechtliche Definition findet sich in Teil A Nr. 3 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). Demnach liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vor, wenn Menschen mit Behinderungen „infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermögen, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.“

Die zentrale Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens G ist demnach, dass die betroffene Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern in einer Zeit von etwa 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Diese Einschränkung muss dauerhaft bestehen, d.h. voraussichtlich länger als sechs Monate dauern.

Grad der Behinderung (GdB) als Voraussetzung

Eine wichtige Voraussetzung für das Merkzeichen G ist, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt. Der GdB ist ein Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch eine gesundheitliche Funktionsbeeinträchtigung.

Medizinische Voraussetzungen für das Merkzeichen G

Beeinträchtigung der Gehfähigkeit

Die zentrale medizinische Voraussetzung für das Merkzeichen G ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit. Diese kann durch verschiedene Faktoren verursacht werden:

  1. Schädigungen des Stütz- und Bewegungsapparates
  2. Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems
  3. Erkrankungen der Atemwege
  4. Neurologische Erkrankungen
  5. Stoffwechselerkrankungen

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht die Diagnose allein, sondern die tatsächliche Auswirkung auf die Gehfähigkeit entscheidend ist. 

Beurteilung der Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten

Die Fähigkeit, eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern in etwa 30 Minuten zurückzulegen, wird als Maßstab für die „übliche Gehfähigkeit“ herangezogen. Diese Beurteilung basiert auf mehreren Faktoren:

  • Gehgeschwindigkeit: Eine durchschnittliche Gehgeschwindigkeit wird mit 4-5 km/h angesetzt, was einer Strecke von 2 km in etwa 30 Minuten entspricht.
  • Gehvermögen ohne wesentliche Pausen: Die Strecke sollte ohne längere oder häufige Pausen bewältigt werden können.
  • Schmerzen und Erschöpfung: Erhebliche Schmerzen oder unverhältnismäßige Erschöpfung bei Bewältigung der Strecke können auf eine erhebliche Gehbehinderung hinweisen.
  • Hilfsmittelgebrauch: Die Notwendigkeit von bestimmten Hilfsmitteln (Rollator, Gehstöcke) kann ein Indiz für eine erhebliche Gehbehinderung sein, ist aber allein nicht ausreichend.

Abgrenzung zu anderen Merkzeichen

Es ist wichtig, das Merkzeichen G von anderen mobilitätsbezogenen Merkzeichen abzugrenzen:

  • Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert): Wird bei schwersten Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit vergeben, wenn die Person sich praktisch nur noch mit Rollstuhl fortbewegen kann oder vergleichbare Beeinträchtigungen vorliegen.
  • Merkzeichen B (Begleitperson): Wird vergeben, wenn die betroffene Person wegen ihrer Behinderung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist.
  • Merkzeichen H (hilflos): Betrifft Menschen, die für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in erheblichem Umfang auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Das Merkzeichen G kann in Kombination mit diesen anderen Merkzeichen zuerkannt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Typische Erkrankungen

Orthopädische Erkrankungen

Orthopädische Erkrankungen gehören zu den häufigsten Gründen für die Zuerkennung des Merkzeichens G. Dabei sind folgende Konstellationen typisch:

Internistische Erkrankungen

Herz-Kreislauf-Erkrankungen: Menschen mit schwerer Herzinsuffizienz (NYHA-Stadium III-IV) oder koronarer Herzkrankheit mit Belastungseinschränkung entwickeln oft schon bei geringer körperlicher Anstrengung Luftnot, Schwindel oder Brustschmerzen, was ihre Gehfähigkeit erheblich einschränkt.

Lungenerkrankungen: Bei schwerer COPD oder Asthma bronchiale ist die körperliche Belastbarkeit oft deutlich eingeschränkt. Entscheidend für die Beurteilung sind hier meist die Ergebnisse der Lungenfunktionsprüfung sowie der klinische Befund.

Neurologische Erkrankungen

Multiple Sklerose: Bei MS können Gangstörungen, Gleichgewichtsprobleme und erhöhte Erschöpfbarkeit (Fatigue) die Gehfähigkeit deutlich einschränken, auch wenn keine vollständige Gehunfähigkeit vorliegt.

Parkinson-Syndrom: Typische Symptome wie Akinese (Bewegungsarmut), Rigor (Muskelsteifheit) und posturale Instabilität führen oft zu einer verlangsamten, unsicheren Gangart und erhöhen die Sturzgefahr.

Stoffwechselerkrankungen

Diabetes mit Folgeerkrankungen: Bei diabetischer Polyneuropathie oder diabetischem Fußsyndrom kann das Gehen erheblich erschwert sein. Auch diabetische Gefäßerkrankungen können die Gehfähigkeit einschränken.

Adipositas permagna: Bei extremer Adipositas (BMI > 40) kann die Gehfähigkeit allein durch das hohe Körpergewicht und die damit verbundene Belastung des Bewegungsapparates erheblich eingeschränkt sein. Allerdings ist hier stets eine Einzelfallprüfung notwendig.

Antragstellung und Nachweise

Der Antragsprozess

Die Beantragung des Merkzeichens G erfolgt im Rahmen des allgemeinen Antrags auf Feststellung einer Schwerbehinderung oder als Änderungsantrag, wenn bereits ein Schwerbehindertenausweis vorliegt. Der Prozess umfasst folgende Schritte:

  1. Antragstellung: Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Versorgungsamt oder der Landesbehörde für soziale Dienste. Die Formulare sind in der Regel online verfügbar oder können direkt bei der Behörde angefordert werden.
  2. Ärztliche Unterlagen: Fügen Sie Ihrem Antrag aktuelle ärztliche Befunde, Berichte von Fachärzten, Entlassungsberichte aus Kliniken und andere relevante medizinische Dokumente bei. Diese sollten möglichst konkrete Angaben zur Einschränkung Ihrer Gehfähigkeit enthalten.
  3. Begutachtung: Das Versorgungsamt prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. In manchen Fällen wird ein weiteres ärztliches Gutachten angefordert oder ein persönlicher Untersuchungstermin vereinbart.
  4. Bescheid: Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Bei positiver Entscheidung wird Ihnen ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G ausgestellt oder Ihr bestehender Ausweis entsprechend ergänzt.

Erforderliche medizinische Nachweise

Für einen erfolgreichen Antrag sind überzeugende medizinische Nachweise entscheidend. Folgende Dokumente sind besonders wichtig:

  • Fachärztliche Gutachten: Detaillierte Berichte von Fachärzten (Orthopäden, Neurologen, Kardiologen etc.) mit konkreten Angaben zur Gehfähigkeit
  • Funktionsdiagnostik: Ergebnisse relevanter Untersuchungen wie Lungenfunktionsprüfung, Belastungs-EKG, Ganganalyse
  • Bildgebende Befunde: Röntgen-, CT- oder MRT-Befunde, die die Schwere der Erkrankung dokumentieren
  • Hilfsmittelversorgung: Nachweise über verordnete Hilfsmittel wie Rollator, Gehstöcke etc.
  • Therapieberichte: Dokumentation von Physiotherapie, Ergotherapie oder anderen Behandlungen

Checkliste für die Antragstellung

Vorbereitung

  • Alle relevanten medizinischen Unterlagen zusammenstellen (nicht älter als 1 Jahr)
  • Ärztliche Atteste/Gutachten mit konkreten Angaben zur Gehfähigkeit einholen
  • „Gehtagebuch“ führen: Dokumentieren Sie über 1-2 Wochen Ihre maximale Gehstrecke und auftretende Beschwerden
  • Fotos oder Videos von Hilfsmitteln, die Sie zum Gehen benötigen
  • Liste der Medikamente, die Sie einnehmen und die sich auf Ihre Mobilität auswirken
  • Ggf. Schriftliche Stellungnahmen von Therapeuten (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten)

Antragsformulare und Begleitschreiben

  • Antragsformular vollständig ausfüllen
  • Persönliches Begleitschreiben mit detaillierter Beschreibung Ihrer Gehbehinderung verfassen
  • Konkrete Alltagssituationen beschreiben, in denen die Gehbehinderung deutlich wird
  • Kopien (nicht Originale) aller medizinischen Unterlagen beifügen
  • Schweigepflichtentbindungserklärung für behandelnde Ärzte unterschreiben

Nach der Antragstellung

  • Kopie des gesamten Antrags und aller beigefügten Unterlagen für die eigenen Akten erstellen
  • Eingangsbestätigung aufbewahren
  • Bei längerer Bearbeitungszeit (mehr als 3 Monate) freundlich nachfragen
  • Bei Aufforderung zu weiteren Untersuchungen oder Begutachtungen termingerecht erscheinen
  • Vermerke über den Ablauf der Begutachtung machen

Bei Ablehnung

  • Genaue Begründung der Ablehnung prüfen
  • Fristgerecht Widerspruch einlegen (innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids)
  • Ergänzende medizinische Unterlagen besorgen, die auf die Begründung der Ablehnung eingehen
  • Ggf. rechtliche Beratung einholen
  • Bei Ablehnung des Widerspruchs: Über Klage vor dem Sozialgericht nachdenken (Monatsfrist beachten!)

Das Wichtigste zum Merkzeichen G

Die Beantragung des Merkzeichens G kann für Menschen mit erheblichen Gehbehinderungen ein wichtiger Schritt sein, um Nachteilsausgleiche in Anspruch zu nehmen und den Alltag zu erleichtern. Entscheidend für einen erfolgreichen Antrag sind fundierte medizinische Nachweise, die belegen, dass Sie nicht in der Lage sind, eine Wegstrecke von etwa 2 Kilometern in etwa 30 Minuten zurückzulegen.

Bei der Antragstellung sollten Sie auf Vollständigkeit und Aktualität Ihrer medizinischen Unterlagen achten und die konkreten Auswirkungen Ihrer Gesundheitsstörungen auf die Gehfähigkeit präzise darstellen. Wird Ihr Antrag abgelehnt, lohnt es sich, vom Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen und ggf. weitere Nachweise einzureichen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Vergünstigungen bringt mir das Merkzeichen G?

Das Merkzeichen G berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, wenn eine Wertmarke erworben wird. Schwerbehinderte Menschen, die Bürgergeld, Sozialhilfe oder bestimmte andere Leistungen erhalten, können die Wertmarke kostenlos bekommen. Einige Bundesländer und Kommunen bieten weitere Vergünstigungen, z.B. ermäßigten Eintritt in öffentliche Einrichtungen.

Muss ich einen bestimmten GdB haben, um das Merkzeichen G zu erhalten?

Für das Merkzeichen G ist grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 erforderlich. Entscheidend ist aber immer die tatsächliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, nicht allein der GdB-Wert.

Ich kann zwar 2 km gehen, aber nur sehr langsam und mit Schmerzen. Habe ich trotzdem Anspruch auf das Merkzeichen G?

Ja, möglicherweise haben Sie trotzdem Anspruch. Entscheidend ist nicht nur die reine Gehstrecke, sondern auch, ob Sie diese nur unter erheblichen Schmerzen zurücklegen können oder ob Sie danach längere Erholungsphasen benötigen. Die Rechtsprechung berücksichtigt zunehmend auch diese Aspekte.

Bekomme ich das Merkzeichen G automatisch bei bestimmten Diagnosen?

Nein, es gibt keine Diagnosen, die automatisch zur Zuerkennung des Merkzeichens G führen. Stets ist die konkrete Auswirkung der Erkrankung auf die Gehfähigkeit im Einzelfall zu prüfen. Allerdings gibt es Erkrankungen, bei denen häufiger ein Anspruch besteht, z.B. bei schwerer Arthrose in Hüfte oder Knie oder bei fortgeschrittenen neurologischen Erkrankungen.

Kann das Merkzeichen G auch befristet zuerkannt werden?

Ja, wenn zu erwarten ist, dass sich die Gehbehinderung durch Behandlung oder Rehabilitation bessern könnte, kann das Merkzeichen G befristet zuerkannt werden. Nach Ablauf der Frist wird erneut geprüft, ob die Voraussetzungen noch vorliegen.

Ich benötige einen Rollator zum Gehen. Reicht das als Nachweis für das Merkzeichen G?

Die Nutzung eines Rollators allein reicht nicht automatisch aus, um einen Anspruch auf das Merkzeichen G zu begründen. Es kommt darauf an, inwieweit Sie trotz Rollator in Ihrer Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt sind. Der Rollator kann aber ein Indiz für eine Gehbehinderung sein und sollte im Antrag erwähnt werden.

Kann ich das Merkzeichen G und aG gleichzeitig haben?

Ja, das ist möglich. In der Praxis wird allerdings meist nur das Merkzeichen aG im Ausweis eingetragen, da es weitergehende Vergünstigungen bietet und das Merkzeichen G mit umfasst. Die Behörde entscheidet im Einzelfall, welche Merkzeichen eingetragen werden.

Wie lange dauert das Antragsverfahren für das Merkzeichen G?

Die Bearbeitungszeit variiert je nach Bundesland und aktueller Auslastung der Behörden erheblich – von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten.

Muss ich mich für das Merkzeichen G persönlich untersuchen lassen?

Nicht immer. Häufig entscheidet die Behörde auf Grundlage der eingereichten medizinischen Unterlagen. In manchen Fällen wird jedoch ein Gutachter beauftragt, der Sie zu einer Untersuchung einlädt oder in einem Hausbesuch begutachtet.

Kann mir das Merkzeichen G wieder entzogen werden?

Ja, wenn sich Ihr Gesundheitszustand so verbessert, dass keine erhebliche Gehbehinderung mehr vorliegt, kann das Merkzeichen G im Rahmen einer Neufeststellung (z.B. nach Ablauf einer Befristung oder bei einer Verschlimmerung anderer Gesundheitsstörungen) wieder entzogen werden. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen.

5 weiterführende Links:

Ablauf eines sozialrechtlichen Verfahrens

Arbeitsförderung

Bürgergeld

Rentenversicherung

Krankenversicherung

Voraussetzungen Merkzeichen G