
Das Wichtigste im Überblick:
- Das Merkzeichen G wird bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zuerkannt und berechtigt zu verschiedenen Nachteilsausgleichen wie kostenloser Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke und Steuererleichterungen.
- Für das Merkzeichen G muss eine erhebliche Gehbehinderung nachgewiesen werden. Die Gehstrecke ist auf weniger als 2 km oder die Gehzeit auf weniger als 30 Minuten beschränkt. Auch innere Leiden können bei entsprechender Einschränkung zur Anerkennung führen.
- Bei Ablehnung des Merkzeichens G ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats möglich. Eine sorgfältige Dokumentation von Gehstrecke, Gehzeit und Hilfsmitteln sowie aktuelle ärztliche Atteste erhöhen die Erfolgsaussichten.
Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis wird bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zuerkannt. Mit diesem Merkzeichen haben Sie Anspruch auf wichtige Nachteilsausgleiche: Sie können gegen eine Gebühr von 91 Euro jährlich eine Wertmarke erwerben, die Ihnen die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ermöglicht. Zudem stehen Ihnen steuerliche Vergünstigungen zu, darunter ein Pauschbetrag bei der Einkommensteuer und Ermäßigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.
Um das Merkzeichen G zu erhalten, muss Ihre Gehfähigkeit erheblich eingeschränkt sein – typischerweise auf weniger als 2 km Gehstrecke oder weniger als 30 Minuten Gehzeit. Dies kann durch orthopädische Erkrankungen, aber auch durch innere Leiden wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder neurologische Störungen verursacht werden. Bei der Antragstellung sind aktuelle ärztliche Befunde entscheidend, die Ihre Einschränkungen detailliert dokumentieren. Wird Ihr Antrag abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen und weitere Nachweise vorzulegen. Als Fachanwalt für Sozialrecht berate ich Sie gerne im Detail.
Erhebliche Gehbehinderung und ihre Bedeutung
Das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis steht für „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ und ist eines der häufigsten Merkzeichen, das Menschen mit Behinderungen zuerkannt werden. Wenn Sie sich fragen, was Ihnen mit diesem Merkzeichen zusteht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, finden Sie in diesem Artikel umfassende Informationen.
Die Anerkennung einer erheblichen Gehbehinderung und die damit verbundene Zuerkennung des Merkzeichens G eröffnet den Zugang zu verschiedenen Nachteilsausgleichen. Diese reichen von Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr über steuerliche Vorteile bis hin zu Erleichterungen im Alltag. Für viele Betroffene sind diese Ausgleiche entscheidend, um trotz ihrer Einschränkungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können.
Rechtliche Grundlagen des Merkzeichens G
Definition und gesetzliche Verankerung
Das Merkzeichen G ist im Schwerbehindertenrecht verankert, das wiederum Teil des Sozialgesetzbuchs IX (SGB IX) ist. Die rechtlichen Grundlagen finden sich konkret in § 229 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV).
Nach § 229 Abs. 1 SGB IX gelten als schwerbehinderte Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) solche Personen, die infolge ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, oder denen dies nur unter unzumutbaren Umständen möglich ist. Dies gilt auch, wenn die Behinderung nur auf kurzen Strecken wirksam wird.
Versorgungsmedizinische Grundsätze
Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) konkretisiert die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G. Demnach ist das Merkzeichen G zuzuerkennen, wenn:
- die Gehfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist
- die Gehstrecke auf weniger als 2 km beschränkt ist
- die Gehzeit auf weniger als 30 Minuten begrenzt ist
Dabei wird nicht nur die reine Gehfähigkeit betrachtet, sondern auch Begleitumstände wie Schmerzen, schnelle Ermüdbarkeit oder die Notwendigkeit von Pausen. Auch innere Leiden können zu einer Zuerkennung führen, wenn sie die Mobilität in vergleichbarem Maße einschränken.
Abgrenzung zu anderen Merkzeichen
Das Merkzeichen G ist vom Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zu unterscheiden. Während für das Merkzeichen G eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit ausreicht, ist für das Merkzeichen aG eine schwerwiegendere Einschränkung erforderlich. Personen mit dem Merkzeichen aG sind auf einen Rollstuhl angewiesen oder können sich nur mit fremder Hilfe oder unter starken Schmerzen außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen.
Auch zum Merkzeichen B (Begleitung) besteht ein Unterschied: Dieses wird zuerkannt, wenn die Person regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen ist, etwa wegen Orientierungsstörungen oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Beweglichkeit.
Voraussetzungen für das Merkzeichen G
Medizinische Kriterien
- Einschränkungen der unteren Gliedmaßen, die das Gehen erschweren
- Erkrankungen der inneren Organe, die zu Leistungseinbußen führen
- Schmerzen oder Störungen der Koordination, die das Gehen beeinträchtigen
- Gleichgewichtsstörungen, die zu Unsicherheit beim Gehen führen
Dabei gilt als Maßstab nicht die Einschränkung der Gehfähigkeit allgemein, sondern die Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Dies beinhaltet auch die Fähigkeit, Hindernisse zu überwinden, Treppen zu steigen oder sich in unübersichtlichen Verkehrssituationen zurechtzufinden.
Konkrete Beeinträchtigungen
Folgende konkrete Beeinträchtigungen können zur Zuerkennung des Merkzeichens G führen:
- Erkrankungen des Herzens oder der Atmungsorgane mit eingeschränkter Belastbarkeit
- Erkrankungen der Wirbelsäule oder der Gelenke mit Bewegungseinschränkungen
- Amputationen oder Fehlbildungen der Gliedmaßen
- Neurologische Erkrankungen wie Multiple Sklerose, Parkinson oder Schlaganfallfolgen
- Starke chronische Schmerzzustände, die die Mobilität einschränken
Nachweis der Voraussetzungen
Um das Merkzeichen G zu erhalten, müssen Sie Ihre Beeinträchtigungen durch ärztliche Gutachten nachweisen. Folgende Nachweise sind hilfreich:
- Aktuelle ärztliche Atteste und Befunde, die die Einschränkung der Gehfähigkeit dokumentieren
- Dokumentation der maximal möglichen Gehstrecke und Gehzeit
- Auflistung der benötigten Hilfsmittel wie Gehstöcke, Rollatoren oder Prothesen
- Angaben zu Schmerzen, Gleichgewichtsstörungen oder Ermüdbarkeit
Leistungen und Nachteilsausgleiche mit Merkzeichen G
Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr
Einer der wichtigsten Nachteilsausgleiche für Inhaber des Merkzeichens G ist die kostenlose Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Hierfür ist allerdings eine Wertmarke erforderlich, die derzeit 91 Euro pro Jahr kostet. Für bestimmte Personengruppen wie Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung ist die Wertmarke kostenlos erhältlich.
Die Freifahrtberechtigung gilt für:
- Busse und Straßenbahnen im Nahverkehr
- S-Bahnen und Regionalbahnen (2. Klasse)
- U-Bahnen und andere Nahverkehrszüge
Fernverkehrszüge wie ICE, IC oder EC sind von dieser Regelung ausgenommen. Hier können jedoch spezielle Angebote der Deutschen Bahn wie die BahnCard für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden.
Steuerliche Vergünstigungen
Inhaber des Merkzeichens G können verschiedene steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen:
- Pauschbetrag für behinderte Menschen nach § 33b EStG (dies ist abhängig vom Grad der Behinderung)
- Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
- Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3a KraftStG
Bei der Einkommensteuererklärung können zudem Fahrtkosten geltend gemacht werden, wenn diese behinderungsbedingt entstehen. Dies gilt insbesondere für Fahrten zur Arbeit, zu Ärzten oder zu Therapien.
Weitere Nachteilsausgleiche
Über die genannten Vergünstigungen hinaus bietet das Merkzeichen G weitere Nachteilsausgleiche:
- Parkerleichterungen in eingeschränktem Umfang (je nach Bundesland unterschiedlich)
- Ermäßigungen bei Eintrittsgeldern für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
- Bevorzugte Bedienung bei Behörden und öffentlichen Einrichtungen
- Erleichterungen bei der Wohnraumförderung, etwa bei der Beantragung von Zuschüssen für barrierefreien Umbau
Je nach Bundesland und Kommune können weitere Vergünstigungen bestehen. Es lohnt sich daher, bei der zuständigen Behörde oder Beratungsstelle nachzufragen.
Praktische Tipps für Betroffene
Antragstellung und Dokumentation
Bei der Beantragung des Merkzeichens G sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Sammeln Sie alle relevanten ärztlichen Unterlagen und Befunde, bevor Sie den Antrag stellen
- Führen Sie ein Gehprotokoll über mehrere Wochen, in dem Sie Ihre maximale Gehstrecke, Pausen und benötigte Hilfsmittel dokumentieren
- Bitten Sie Ihren behandelnden Arzt um eine detaillierte Stellungnahme zu Ihren Einschränkungen im Alltag
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie alle relevanten Einschränkungen an
- Stellen Sie sicher, dass Sie eine Kopie aller eingereichten Unterlagen für Ihre eigenen Akten behalten
Umgang mit Ablehnungsbescheiden
Wird Ihr Antrag auf das Merkzeichen G abgelehnt, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Prüfen Sie den Ablehnungsbescheid genau auf die Begründung der Ablehnung
- Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein (die Frist beginnt mit Zugang des Bescheids)
- Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich und fügen Sie gegebenenfalls neue ärztliche Befunde bei
- Erwägen Sie die Konsultation eines Fachanwalts für Sozialrecht, der Sie im Widerspruchsverfahren unterstützen kann
- Bereiten Sie sich gegebenenfalls auf eine erneute ärztliche Begutachtung vor
Optimale Nutzung der Nachteilsausgleiche
Um die Ihnen zustehenden Nachteilsausgleiche optimal zu nutzen, beachten Sie folgende Tipps:
- Beantragen Sie die Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt
- Informieren Sie sich über regionale Zusatzleistungen bei Ihrer Gemeinde oder Stadt
- Berücksichtigen Sie bei Ihrer Steuererklärung alle behinderungsbedingten Aufwendungen
- Erkundigen Sie sich bei Kultur- und Freizeiteinrichtungen nach Ermäßigungen für Menschen mit Behinderungen
- Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf weitere Hilfsmittel oder Unterstützungsleistungen haben
Checkliste: Was steht mir mit Merkzeichen G zu?
Mobilität
- Kostenlose Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit Wertmarke (91 Euro jährlich, bei bestimmten Leistungsbezügen kostenlos)
- Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer
- Parkerleichterungen (je nach Bundesland)
Finanzielle Entlastungen
- Pauschbetrag für behinderte Menschen bei der Einkommensteuer
- Abzug behinderungsbedingter Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen
- Abzug von Fahrtkosten in der Steuererklärung
Weitere Vergünstigungen
- Ermäßigter Eintritt bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
- Ermäßigte Mitgliedsbeiträge bei Vereinen und Organisationen
- Bevorzugte Bedienung bei Behörden
Wohnen
- Zuschüsse für barrierefreien Umbau
- Wohnberechtigungsschein mit besonderen Konditionen
- Bevorzugte Berücksichtigung bei der Wohnungsvergabe
Arbeitsplatz
- Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
- Besonderer Kündigungsschutz (bei GdB ab 50)
- Zusatzurlaub (bei GdB ab 50)
Merkzeichen G als wichtiger Nachteilsausgleich
Das Merkzeichen G ist ein wichtiges Instrument des Nachteilsausgleichs für Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es eröffnet den Zugang zu verschiedenen Vergünstigungen und Erleichterungen, die dazu beitragen, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben trotz eingeschränkter Mobilität zu ermöglichen.
Die mit dem Merkzeichen G verbundenen Nachteilsausgleiche reichen von der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs über steuerliche Vergünstigungen bis hin zu Erleichterungen im Alltag. Um die volle Bandbreite dieser Leistungen nutzen zu können, ist es wichtig, sich umfassend zu informieren und die eigenen Ansprüche konsequent durchzusetzen.
Die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurden in den letzten Jahren durch verschiedene gesetzliche Änderungen gestärkt. Diese Entwicklung ist zu begrüßen, doch bleibt es wichtig, dass Betroffene ihre Rechte kennen und aktiv einfordern. Nur so kann der gesellschaftliche Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen verwirklicht werden.
Häufig gestellte Fragen
Wann wird das Merkzeichen G zuerkannt?
Das Merkzeichen G wird zuerkannt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Gehstrecke auf weniger als 2 km oder die Gehzeit auf weniger als 30 Minuten beschränkt ist. Auch innere Leiden können bei entsprechender Einschränkung zur Anerkennung führen.
Welche Unterlagen benötige ich für den Antrag auf das Merkzeichen G?
Für den Antrag sollten Sie aktuelle ärztliche Befunde und Atteste vorlegen, die Ihre Einschränkungen detailliert beschreiben. Hilfreich sind auch Angaben zur maximalen Gehstrecke, zu Pausen und zu benötigten Hilfsmitteln. Je konkreter die Nachweise sind, desto höher ist die Erfolgsaussicht.
Kann auch bei inneren Erkrankungen das Merkzeichen G zuerkannt werden?
Ja, auch innere Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen oder Stoffwechselstörungen können zur Zuerkennung des Merkzeichens G führen, wenn sie die Mobilität entsprechend einschränken. Entscheidend ist nicht die Diagnose, sondern die Auswirkung auf die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
Muss ich bei Beantragung des Merkzeichens G persönlich bei einer ärztlichen Untersuchung erscheinen?
In der Regel wird nach Eingang Ihres Antrags auf das Merkzeichen G eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Versorgungsämter veranlasst. Dies kann, je nach Bundesland und Fallgestaltung, eine persönliche Untersuchung beinhalten oder auf Basis der von Ihnen eingereichten ärztlichen Unterlagen erfolgen. Bei besonders schweren Beeinträchtigungen oder wenn die eingereichten Unterlagen bereits eindeutig sind, kann auf eine persönliche Untersuchung verzichtet werden. Wenn Sie zu einer persönlichen Untersuchung eingeladen werden, sollten Sie diesen Termin unbedingt wahrnehmen, da Ihre Anwesenheit die Beurteilung Ihrer Gehbehinderung erleichtert und Ihre Erfolgsaussichten verbessern kann.
Was ist der Unterschied zwischen dem Merkzeichen G und dem Merkzeichen aG?
Das Merkzeichen G wird bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zuerkannt, während das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) eine schwerwiegende Einschränkung voraussetzt. Personen mit dem Merkzeichen aG sind auf einen Rollstuhl angewiesen oder können sich nur mit fremder Hilfe oder unter starken Schmerzen außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen.
Wie lange ist die Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr gültig?
Die Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr ist in der Regel ein Jahr gültig. Für bestimmte Personengruppen wie Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung ist die Wertmarke kostenlos erhältlich.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf das Merkzeichen G abgelehnt wird?
Bei Ablehnung des Antrags können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte ausführlich begründet und mit weiteren Nachweisen untermauert werden. Hilfreich ist auch die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Kann das Merkzeichen G auch befristet zuerkannt werden?
Ja, das Merkzeichen G kann bei Erkrankungen mit günstiger Prognose auch befristet zuerkannt werden. In diesem Fall müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen neuen Antrag stellen, um weiterhin die Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können.
Kann ich mit dem Merkzeichen G auch eine Parkerleichterung erhalten?
Das Merkzeichen G allein berechtigt in der Regel nicht zur Nutzung von Behindertenparkplätzen. Je nach Bundesland können jedoch eingeschränkte Parkerleichterungen gewährt werden, etwa das Parken im eingeschränkten Halteverbot für längere Zeit. Informieren Sie sich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde über die Möglichkeiten in Ihrem Bundesland.
Kann ich mit dem Merkzeichen G auch im EU-Ausland kostenlos öffentliche Verkehrsmittel nutzen?
Die Vergünstigungen für den öffentlichen Nahverkehr gelten grundsätzlich nur in Deutschland. Im EU-Ausland gibt es unterschiedliche Regelungen für Menschen mit Behinderungen. Informieren Sie sich vor Reisen im Ausland über die dort geltenden Bestimmungen und Vergünstigungen.