Vor wenigen Tagen hat das Bundessozialgericht in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Hartz IV-Leistungsberechtigte keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme von Kosten für ein digitales Endgerät (Tablet oder Computer) für die Nutzung durch ein Schulkind hat.

Rechtlich begründet dies das Bundessozialgericht nach dem bisher vorliegenden Terminbericht damit, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) für einen Härtefallmehrbedarf nicht erfüllt seien. Denn es handele sich bei den Kosten für den Kauf eines digitalen Endgerätes nicht um einen laufenden Bedarf, sondern nur um einen einmaligen Bedarf. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 6 SGB II kann ein Mehrbedarf jedoch nur für laufende, also wiederkehrende Bedarfe entstehen.

Weitere Einzelheiten sind noch nicht bekannt, da das vollständige Urteil noch nicht vorliegt (Urteil vom 12.05.2021, Az. B 4 AS 88/20 R).

Beachten muss man dabei ohnehin, dass diese Rechtsprechung sich auf die Rechtslage bezieht, die bis Ende des Jahres 2020 galt.

Seit Beginn des Jahres 2021 hat sich die Rechtslage durch eine Änderung des § 21 SGB II jedoch verändert. Seit dieser Rechtsänderung ist auch die Übernahme von einmaligen (Mehr-) Bedarfen durch das Jobcenter grundsätzlich möglich. Im Falle von Computern oder Tablets für die Schule soll die Versorgung bedürftiger Schulkinder primär über die Schule direkt erfolgen. Nur wenn dies im Einzelfall nachweisbar nicht möglich ist, kann ein Anspruch gegenüber dem Jobcenter bestehen.

Bundessozialgericht: kein Hartz IV-Anspruch auf Tablet oder Computer für die Schule (nach alter Rechtslage)