Im laufenden Krankengeld-Bezug kommt es immer wieder vor, dass die Krankenkassen den medizinischen Dienst (MDK) mit der Prüfung beauftragen, ob tatsächlich noch eine Arbeitsunfähigkeit besteht.

Obwohl der behandelnde Arzt weiterhin die laufende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, kommt der MDK dann häufig beim Durchblättern der Papiere (welchen auch immer …) am Schreibtisch zu dem Ergebnis, dass der Betroffene gar nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt ist. Eine Untersuchung des Betroffenen erfolgt in der Regel nicht.

Quasi eine Wunderheilung am Schreibtisch des MDK …

Folge ist es, dass die Krankenkasse dem Versicherten in einem kurzen Schreiben mitteilt, der MDK habe festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit beendet werden könne und somit kein weiteres Krankengeld mehr gezahlt werde.

Mit diesem Schreiben kommen die Mandanten dann zu mir, so auch heute. In diesem Fall wird in dem kurzen Schreiben der Krankenkasse sogar suggeriert, dass diese Feststellung des MDK eine unumstößliche Tatsache ist. Die Krankenkasse teilt dem Mandanten mit, der behandelnde Arzt solle nun bitte ebenfalls das Ende der Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, sodass das noch ausstehende Krankengeld nachgezahlt werden kann. Gleichzeitig wird der Arzt über das Ergebnis der Prüfung des MDK informiert. Nicht wenige Ärzte trauen sich dann nicht mehr, den Patienten weiter krank zu schreiben, auch wenn aus seiner Sicht die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht.

Gegen einen solchen Bescheid der Krankenkasse über die Einstellung des Krankengeldes steht selbstverständlich ein Rechtsmittel (Widerspruch) zur Verfügung. Hiervon sollte auch unbedingt Gebrauch gemacht werden.

Auf die Möglichkeit des Widerspruchs muss die Behörde in dem entsprechenden Bescheid auch deutlich hinweisen (sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung). Nicht selten fehlt dieser Hinweis jedoch (natürlich versehentlich).

In dem heute eingegangenen Fall findet sich in dem Schreiben der Krankenkasse ebenfalls nicht ein Wort über die Möglichkeit eines Widerspruchs. Der MDK wartete vor seiner “Gesundschreibung” nicht einmal die angekündigten Facharztberichte ab.

Ich gehe davon aus, dass sich dieses Vorgehen der Krankenkassen lohnt, da viele Betroffene an dieser Stelle gar nicht wissen, was Sie tun sollen und die Entscheidung der Krankenkasse akzeptiert wird.

Die heilende Wirkung des MDK !