Bezieher von Arbeitslosengeld müssen bestimmte Pflichten erfüllen, um keine Probleme mit der Agentur für Arbeit zu bekommen. Hierzu zählt auch, dass man sich bei (von der Agentur für Arbeit vermittelten) Arbeitsangeboten umgehend auf die offenen Stellen bewirbt. Erfüllt man derartige Pflichten nicht, droht eine Sperrzeit, also der Wegfall des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum.

Werden einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, so rechtfertigt dies nur eine einzige Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung.

Dies hat das Bundessozialgericht am 03.05.2018 durch ein Urteil entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 2/17 R).

Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass bei mehreren in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang unterbreiteten Arbeitsangeboten von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist. Es liegt bei dieser Fallkonstellation nur ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten des Arbeitslosen vor, das entsprechend auch nicht mehrfach sanktioniert werden darf.

Nur eine Sperrzeit bei Nichtbewerbung auf drei kurz hintereinander unterbreitete Arbeitsangebote