Gesetzliche Gebühren im Sozialrecht (RVG)

Sie möchten wissen, was das Gesetz konkret für Anwaltshonorare im Sozialrecht vorsieht? Auf dieser Seite zeige ich Ihnen transparent, welche Arbeitsschritte in einem typischen Verfahren anfallen – und welche Gebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) dafür vorsieht.

Auf der Hauptseite „Kosten & Honorar“ habe ich erklärt, warum diese gesetzlichen Gebühren in der Praxis oft nicht ausreichen. Hier finden Sie die konkreten Zahlen.


Was sind gesetzliche Gebühren nach dem RVG?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt in Deutschland die Vergütung von Rechtsanwälten. Die dort festgesetzten Beträge sind gesetzliche Mindestbeträge – kein Anwalt darf weniger berechnen.

Darüber hinausgehende Honorare sind ausdrücklich zulässig, wenn sie individuell und schriftlich mit dem Mandanten vor Beginn der Tätigkeit vereinbart werden.


Besonderheit Sozialrecht: Rahmengebühren

Im Sozialrecht (für typische Verfahren wie Erwerbsminderungsrente, Grad der Behinderung, Pflegegrad etc.) gibt es keine Streitwertberechnung. Stattdessen arbeitet das RVG mit Rahmengebühren – festen Spannen zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag für verschiedene Verfahrensabschnitte.

Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Anwalt die konkrete Gebühr nach folgenden Kriterien:

  • Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit
  • Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten
  • Haftungsrisiko des Anwalts

Bei durchschnittlichen Verfahren – also solchen, die in jeder Hinsicht dem typischen Standardfall entsprechen – gilt:

  • Widerspruchsverfahren: Die Schwellengebühr wird angesetzt
  • Klageverfahren: Die Mittelgebühr wird angesetzt

Die folgenden Tabellen und Beispiele zeigen Ihnen diese durchschnittlichen Ansätze.


Widerspruchsverfahren: Arbeitsschritte und Gebühren

Was in einem Widerspruchsverfahren tatsächlich anfällt

Ein typisches Widerspruchsverfahren umfasst folgende Arbeitsschritte:

  • Erstberatung und Besprechung der Angelegenheit mit Ihnen
  • Akteneinsicht bei der Behörde und Auswertung der gesamten Behördenakte
  • Prüfung und Auswertung aller medizinischen Unterlagen (Arztbriefe, Befunde, Vorgutachten)
  • Recherche zur aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung
  • Formulierung einer fundierten, individuellen Widerspruchsbegründung
  • Laufende Kommunikation mit Ihnen über den Verfahrensstand
  • Führung des Schriftverkehrs mit der Behörde
  • Beantwortung von Rückfragen
  • Auswertung des Widerspruchsbescheids und Empfehlung für weitere Schritte

Was sieht das RVG dafür vor?

Geschäftsgebühr (Widerspruchsverfahren)

Für: außergerichtliche Tätigkeit, insbesondere Widerspruchsverfahren

Mindestgebühr
65,00 €
Schwellengebühr (Durchschnitt)
391,00 €
Höchstgebühr
837,00 €

Alle Beträge zzgl. 19% USt. | Bei durchschnittlichen Verfahren wird die Schwellengebühr angesetzt.

Zahlenbeispiel: Widerspruchsverfahren

Ich vertrete Sie umfassend in einem Widerspruchsverfahren gegenüber der Behörde. Hierbei fallen folgende Gebühren insgesamt an:

Ansatz: Schwellengebühr (durchschnittliches Verfahren)

Geschäftsgebühr
391,00 €
Auslagenpauschale
20,00 €
Zwischensumme netto
411,00 €
zzgl. 19% Umsatzsteuer
78,09 €
Gesamtbetrag
489,09 €

Klageverfahren: Arbeitsschritte und Gebühren

Was in einem Klageverfahren tatsächlich anfällt

Ein typisches Klageverfahren vor dem Sozialgericht umfasst folgende Arbeitsschritte:

  • Erstberatung und Besprechung der Angelegenheit mit Ihnen
  • Klageerhebung und ausführliche Klagebegründung
  • Akteneinsicht in die Verwaltungsakte der Behörde und ggf. in die Gerichtsakte bei bereits laufenden Verfahren
  • Überprüfung von ärztlichen Befundberichten in Verfahren mit medizinischem Inhalt
  • Prüfung und Stellungnahme zu gerichtlich eingeholten Gutachten
  • Schriftverkehr mit dem Gericht über den gesamten Verfahrensverlauf
  • Laufende Kommunikation mit Ihnen und dem Gericht
  • Stellungnahme zu Schriftsätzen der Gegenseite
  • Gegebenenfalls Beratung, ob ein Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG sinnvoll ist
  • Gegebenenfalls Vergleichsverhandlungen

Was sieht das RVG dafür vor?

Verfahrensgebühr (Klageverfahren)

Für die oben genannten beispielhaften Arbeitsschritte wird folgender Betrag angesetzt:

Mindestgebühr
65,00 €
Mittelgebühr (Durchschnitt)
392,00 €
Höchstgebühr
719,00 €

Alle Beträge zzgl. 19% USt. | Bei durchschnittlichen Verfahren wird die Mittelgebühr angesetzt.


Terminsgebühr

Bei einem mündlichen Verhandlungstermin oder Erörterungstermin vor dem Sozialgericht fallen zusätzliche Arbeitsschritte an:

  • Gegebenenfalls Vorbesprechung des Gerichtstermins mit Ihnen
  • Inhaltliche Vorbereitung des Gerichtstermins
  • Etwaige Anreisezeiten zum Gerichtstermin
  • Wahrnehmung des eigentlichen Gerichtstermins

Dafür sieht das RVG die Terminsgebühr vor:

Terminsgebühr

Mindestgebühr
65,00 €
Mittelgebühr (Durchschnitt)
365,00 €
Höchstgebühr
665,00 €

Alle Beträge zzgl. 19% USt.

In bestimmten Fällen kann die Terminsgebühr auch bei Verfahrensabschluss ohne mündlichen Termin anfallen – etwa wenn das Verfahren durch schriftliches Anerkenntnis oder einen Vergleich endet.


Einigungsgebühr

Je nach Abschluss des Verfahrens kann eine Einigungsgebühr anfallen, vor allem bei Abschluss eines Vergleichs. Ihre Höhe ist abhängig von der Höhe der Verfahrensgebühr im konkreten Fall.


Zahlenbeispiel 1: Klageverfahren ohne Gerichtstermin

Ich vertrete Sie in einem durchschnittlichen Klageverfahren, ohne dass es zu einem Gerichtstermin kommt.

Ansatz: Mittelgebühr (durchschnittliches Verfahren)

Verfahrensgebühr
392,00 €
Auslagenpauschale
20,00 €
Zwischensumme netto
412,00 €
zzgl. 19% Umsatzsteuer
78,28 €
Gesamtbetrag
490,28 €

Zahlenbeispiel 2: Klageverfahren mit Gerichtstermin

Ich vertrete Sie in einem durchschnittlichen Klageverfahren mit Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht.

Ansatz: Mittelgebühr (durchschnittliches Verfahren)

Verfahrensgebühr
392,00 €
Terminsgebühr
365,00 €
Auslagenpauschale
20,00 €
Zwischensumme netto
777,00 €
zzgl. 19% Umsatzsteuer
147,63 €
Gesamtbetrag
924,63 €

Widerspruch und Klage kombiniert: Die Anrechnung

In vielen Fällen führe ich für Mandanten zunächst das Widerspruchsverfahren und anschließend – nach erfolglosem Widerspruch – das Klageverfahren vor dem Sozialgericht. In diesem Fall werden Sie nicht mit beiden Gebühren voll belastet.

Die Anrechnungsregel:

Wenn ich Sie sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren vertrete, wird die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens angerechnet – maximal bis zu einem Betrag von 225,00 €. Sie zahlen also nicht beide Gebühren in voller Höhe.

Zahlenbeispiel: Widerspruchsverfahren + Klageverfahren ohne Gerichtstermin

Ich vertrete Sie zunächst im Widerspruchsverfahren und anschließend im Klageverfahren, ohne dass es zu einem Gerichtstermin kommt.

Ansatz: Schwellengebühr (Widerspruch) + Mittelgebühr (Klage), durchschnittliche Verfahren

Geschäftsgebühr (Widerspruch)
391,00 €
Verfahrensgebühr (Klage)
392,00 €
./. Anrechnung Geschäftsgebühr (hälftig)
– 195,50 €
Auslagenpauschale (2x)
40,00 €
Zwischensumme netto
627,50 €
zzgl. 19% Umsatzsteuer
119,23 €
Gesamtbetrag
746,73 €

Durch die Anrechnung reduziert sich die Gesamtbelastung erheblich.


Wichtiger Hinweis: Die genaue Festlegung, welche Gebühren im Einzelfall anfallen und in welcher Höhe diese zu bemessen sind, hängt von den konkreten Umständen Ihres Falls ab. Die hier gezeigten Beispiele gehen von durchschnittlichen Verfahren aus.


Die Zahlen im Kontext

Gegenüberstellung Aufwand vs. Gebühr:

Stellen Sie die oben gezeigten Arbeitsschritte den Gebühren gegenüber: Akteneinsicht und -auswertung, Prüfung medizinischer Unterlagen, Recherche zur Rechtslage, Formulierung fundierter Begründungen, Schriftverkehr – all das soll nach RVG mit wenigen hundert Euro abgegolten sein.

Kostenfestsetzungsproblem:

Selbst wenn ein Anwalt innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine angemessene Gebühr ansetzt, wird diese in der Praxis häufig nicht vollständig anerkannt. Bei gerichtlicher Kostenfestsetzung oder Zahlungen durch Rechtsschutzversicherungen werden die vom Anwalt angesetzten Gebühren – obwohl gesetzlich zulässig – regelmäßig auf ein niedrigeres Niveau gedrückt. Die tatsächlich erstatteten Beträge liegen damit oft weit unter dem, was selbst die gesetzlichen Gebühren eigentlich erlauben würden.

Vergütungsvereinbarungen als einzige wirtschaftliche Lösung:

Das RVG lässt ausdrücklich zu, dass Anwalt und Mandant eine individuelle Vergütungsvereinbarung über Honorare oberhalb der gesetzlichen Gebühren treffen. Für mich ist das keine Frage der Präferenz, sondern der wirtschaftlichen Notwendigkeit, um als spezialisierter Fachanwalt für Sozialrecht arbeiten zu können. In vielen Fällen ist es also im Hinblick auf die nicht kostendeckenden Gebühren des RVG erforderlich, mit Ihnen eine zusätzliche Vergütungsvereinbarung zu schließen.

Vergütungsvereinbarung: Sie möchten konkrete Zahlen?

Diese Seite zeigt Ihnen die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Wie oben erläutert, reichen diese in vielen Fällen nicht aus, sodass Vereinbarungen über Zusatzvergütungen erforderlich sind.

Konkrete Bereiche für Zusatzvergütungen finden Sie auf der Honorarübersicht. Dort sehen Sie, in welchem finanziellen Rahmen wir uns bei typischen Verfahren bewegen.

Zur Honorarübersicht mit konkreten Bereichen für die Zusatzvergütungen


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Was gilt bei Rechtsschutzversicherung?


Häufige Fragen zu den gesetzlichen Gebühren

Wie wird die Geschäftsgebühr angerechnet?

Wenn ich Sie sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren vertrete, wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet – bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag von 225,00 €. Sie zahlen also nicht beide Gebühren vollständig.

Bekomme ich die vollen Anwaltskosten zurück, wenn ich gewinne?

Die Gegenseite erstattet nur die gesetzlichen RVG-Gebühren. Eine darüber hinaus vereinbarte Vergütung wird nicht erstattet – auch nicht bei vollem Erfolg.

Kann ein Anwalt weniger als die gesetzlichen Gebühren berechnen?

Nein. Die RVG-Rahmengebühren sind verbindlich. Ein Anwalt darf nicht darunter abrechnen.

Darf ein Anwalt mehr als die Höchstgebühr berechnen?

Ja – aber nur auf Basis einer individuellen schriftlichen Vergütungsvereinbarung, die vor Beginn der Tätigkeit geschlossen werden muss.

Warum fallen manchmal Terminsgebühren an, obwohl kein Termin stattgefunden hat?

Die Terminsgebühr kann in bestimmten Fällen auch bei Verfahrensabschluss ohne mündlichen Termin anfallen – etwa wenn das Verfahren durch schriftliches Anerkenntnis endet.

Was übernimmt meine Rechtsschutzversicherung?

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die gesetzlichen RVG-Gebühren. Darüber hinaus vereinbarte Vergütungen zahlen Sie selbst. Mehr zur Rechtsschutzversicherung