Kämpfen Sie um die Unterstützung, die Ihnen zusteht?

Von qualifizierter Assistenz bis Schulbegleitung – im SGB IX und im SGB VIII

Einfühlsame Begleitung vom Antrag bis zum Gericht

Flexible Beratung bundesweit – auch per Telefon oder Video

Wurde Ihre Leistung abgelehnt oder gekürzt? Benötigt Ihr Kind dringend Unterstützung und fühlen Sie sich zwischen Sozialamt, Jugendamt und Schule hin- und hergeschickt? Oder erhalten Sie selbst Assistenz- oder sonstige Leistungen, aber nicht in der Form, die Ihnen wirklich weiterhilft? Ich verstehe, wie zermürbend das ist. Die gute Nachricht: Eingliederungshilfe ist kein Entgegenkommen der Behörde, sondern ein Rechtsanspruch. Als Rechtsanwältin helfe ich Ihnen, diesen Anspruch durchzusetzen. Gemeinsam gehen wir jeden Schritt – vom Antrag über das Gesamt- oder Hilfeplanverfahren bis zum Widerspruch und, wenn nötig, auch vor Gericht. Im Mittelpunkt steht dabei immer eine Frage: Was brauchen Sie oder Ihr Kind, um gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können?

Unsere Leistungen im Überblick:

  1. Beratung zur Antragstellung und zum Gesamt- bzw. Hilfeplanverfahren
  2. Durchsetzung Ihrer Ansprüche
  3. Schulbegleitung für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung
  4. Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII bei seelischer Behinderung
  5. Widerspruch gegen Ablehnung, Kürzung oder Befristung
  6. Eilverfahren und Klage – wenn es schnell gehen muss

Das sagen unsere Mandanten

Unsere Leistungen

Beratung zur Antragstellung:

Mit dem Antrag werden die Weichen gestellt. Ich helfe Ihnen herauszufinden, welche Stelle zuständig ist und welche Unterlagen wirklich zählen: Ärztliche Berichte, Stellungnahmen der Schule, Förderpläne. Im Gesamt- oder Hilfeplanverfahren legt die Behörde gemeinsam mit Ihnen fest, welche Hilfe Sie erhalten. Ich bereite Sie auf diese Gespräche vor, damit Ihr tatsächlicher Bedarf nicht untergeht. Mein Ziel: Eine Bewilligung, die von Anfang an passt.

Qualifizierte Assistenz:

Assistenz ist nicht gleich Assistenz. Die einfache Assistenz übernimmt Aufgaben für Sie – die qualifizierte Assistenz befähigt Sie, Ihren Alltag Schritt für Schritt selbst zu gestalten: durch Anleitung, Übung und Begleitung durch eine Fachkraft. Nicht selten wird nur die einfache Form oder ein zu geringer Stundenumfang bewilligt. Ich prüfe, ob Ihr Bescheid Ihrem Bedarf gerecht wird, und setze mich dafür ein, dass Sie die Unterstützung erhalten, die Sie für ein möglichst selbstbestimmtes Leben brauchen.

Schulbegleitung nach dem SGB IX:

Jedes Kind hat das Recht, gemeinsam mit anderen zu lernen. Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung können dafür eine Schulbegleitung erhalten – als Leistung zur Teilhabe an Bildung durch den Träger der Eingliederungshilfe. Die Schulbegleitung hilft im Schulalltag: bei der Orientierung, in den Pausen, bei der Kommunikation oder bei pflegerischen Handgriffen. Wird Ihnen entgegengehalten, das sei allein Aufgabe der Schule, kläre ich mit Ihnen, was die Schule leisten muss – und was die Eingliederungshilfe übernehmen muss.

Schulbegleitung nach § 35a SGB VIII:

Bei ADHS, Autismus, Angststörungen oder anderen seelischen Beeinträchtigungen ist häufig das Jugendamt zuständig. Entscheidend sind zwei Dinge: Eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme zur seelischen Gesundheit Ihres Kindes und die Frage, ob dadurch seine Teilhabe, etwa am Unterricht oder in der Klassengemeinschaft, beeinträchtigt ist. Gerade dieser zweite Punkt entscheidet oft über Bewilligung oder Ablehnung. Ich helfe Ihnen, die Situation Ihres Kindes so umfassend darzulegen, dass das Jugendamt seinen Bedarf erkennt.

Widerspruch gegen ablehnende Bescheide:

Ein ablehnender Bescheid ist nicht das Ende – oft ist er erst der Anfang unserer gemeinsamen Arbeit. Ob Ablehnung, gekürzte Stunden, der Verweis auf eine gemeinsame Begleitung mehrerer Kinder oder eine zu knappe Befristung: Ich prüfe den Bescheid gründlich und lege fristgerecht Widerspruch ein. Dabei arbeite ich heraus, wo die Behörde den Bedarf falsch eingeschätzt hat, und untermauere Ihren Anspruch mit den passenden Unterlagen.

Eilverfahren und Klage:

Kinder können nicht monatelang warten – ein Schuljahr ist schnell vorbei. Wenn es eilt, beantrage ich beim Gericht eine vorläufige Entscheidung. Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, vertrete ich Sie im Klageverfahren – Bei Leistungen nach dem SGB IX vor dem Sozialgericht, bei Leistungen des Jugendamts nach § 35a SGB VIII vor dem Verwaltungsgericht. Ich kenne beide Wege und entlaste Sie, wo immer es geht.

Wie ist der Prozess der Zusammenarbeit?

Schritt 1

Preiswertes Erstgespräch
Wir besprechen Ihre Situation oder die Ihres Kindes und klären erste Fragen. Sie erhalten eine erste Einschätzung Ihrer Möglichkeiten.

Schritt 2

Individuelle Strategie-Entwicklung
Anhand von Bescheiden, Berichten und Stellungnahmen entwickeln wir gemeinsam die beste Vorgehensweise – und klären, wer zuständig ist.

Schritt 3

Kompetente Vertretung
Ich übernehme die Kommunikation mit Sozialamt, Jugendamt und Gericht und halte Sie stets auf dem Laufenden.

Warum Sie sich für uns entscheiden sollten

In rechtlichen Angelegenheiten rund um die Eingliederungshilfe berät Sie Frau Rechtsanwältin Lena Schminke.

Bei der Eingliederungshilfe greifen zwei Rechtsgebiete ineinander: Das Teilhaberecht des SGB IX und die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII. Genau an dieser Schnittstelle gehen Anträge häufig verloren oder werden zwischen den Ämtern hin- und hergeschoben. Als Rechtsanwältin behalte ich den Überblick – Damit Sie es nicht müssen. Meine digitale Arbeitsweise macht die Zusammenarbeit einfach, ob Sie in Kassel, Hannover oder anderswo in Deutschland wohnen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einfacher und qualifizierter Assistenz?

Die einfache Assistenz übernimmt Tätigkeiten ganz oder teilweise für Sie oder begleitet Sie. Die qualifizierte Assistenz wird von Fachkräften erbracht und soll Sie befähigen, Aufgaben selbst zu erledigen – etwa durch Anleitung und Übung. Welche Form passt, richtet sich nach Ihrem individuellen Bedarf.

Wer ist für die Schulbegleitung zuständig – Sozialamt oder Jugendamt?

Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe zuständig, bei einer ausschließlich seelischen Behinderung das Jugendamt. Wenn Sie unsicher sind: Stellen Sie den Antrag trotzdem. Eine unzuständige Stelle muss diesen innerhalb von zwei Wochen weiterleiten.

Mein Kind hat ADHS oder Autismus – kommt eine Schulbegleitung in Frage?

Ja, das ist möglich. Die Diagnose allein reicht allerdings nicht aus. Es kommt darauf an, ob Ihr Kind dadurch in seiner Teilhabe beeinträchtigt ist – zum Beispiel im Unterricht oder in der Klassengemeinschaft. Ich helfe Ihnen, das nachvollziehbar darzulegen.

Darf ich die Schulbegleitung schon organisieren, bevor das Amt entschieden hat?

Hier ist Vorsicht geboten. Wer eine Hilfe selbst beschafft, ohne die Entscheidung abzuwarten, bleibt unter Umständen auf den Kosten sitzen. Sprechen Sie mich vorher an – oft ist ein Eilantrag beim Gericht der sicherere Weg.

Das neue Schuljahr beginnt bald – was kann ich tun?

Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, am besten mehrere Monate vor Schulbeginn. Falls Sie schon eine Bewilligung erhalten haben, denken Sie rechtzeitig an den Folgeantrag. Entscheidet die Behörde nicht rechtzeitig, kann ein gerichtliches Eilverfahren helfen.

Wie lange habe ich Zeit, Widerspruch einzulegen?

Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Zugang des Bescheids. Kontaktieren Sie mich daher möglichst zeitnah.

Was kostet mich die anwaltliche Vertretung?

Die Kosten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. In unserem Erstgespräch besprechen wir die Kostenfrage transparent – auch, ob eine Rechtsschutzversicherung, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.

Muss ich für eine Beratung persönlich in Ihre Kanzlei kommen?

Nein, die Kanzlei bietet barrierefreie Beratung per Telefon oder Videokonferenz an – bundesweit.