
Das Wichtigste im Überblick:
- Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) wird nur bei schwersten Beeinträchtigungen der Mobilität mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 für mobilitätsbezogene Funktionsstörungen zuerkannt.
- Die rechtlichen Voraussetzungen sind in § 229 Abs. 3 SGB IX und § 3 Abs. 1 Satz 2 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) detailliert geregelt und werden durch zahlreiche Gerichtsurteile präzisiert.
- Bei einem erfolgreichen Antrag erhalten Sie wichtige Nachteilsausgleiche wie die Parkerleichterung, Steuervorteile bei der Kfz-Steuer und erhöhte Pauschbeträge bei der Einkommensteuer sowie Vergünstigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln.
Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) wird nur bei schwersten Mobilitätseinschränkungen zuerkannt. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen sich wegen der Schwere ihrer Behinderung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Der rein auf die Mobilität bezogene Grad der Behinderung (GdB) muss mindestens 80 betragen. Die Mobilitätseinschränkung muss vergleichbar sein mit der Situation von Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind.
Bei der Beantragung des Merkzeichens aG ist eine sorgfältige medizinische Dokumentation entscheidend. Die ärztlichen Nachweise sollten konkrete Angaben zur maximalen Gehstrecke, zu benötigten Hilfsmitteln und zu Begleiterscheinungen wie Schmerzen oder Atemnot enthalten. Nicht nur orthopädische Einschränkungen, sondern auch schwere internistische Erkrankungen wie Herzinsuffizienz im Stadium NYHA IV oder fortgeschrittene COPD können die Voraussetzungen erfüllen, wenn sie die Mobilität entsprechend einschränken. Die Versorgungsämter prüfen jeden Antrag individuell und streng nach den gesetzlichen Vorgaben. Gerne berate ich Sie als Fachanwalt für Sozialrecht diesbezüglich im Detail.
Bedeutung des Merkzeichens aG für Betroffene
Für Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen kann der Alltag zu einer enormen Herausforderung werden. Schon kurze Wegstrecken stellen eine kaum überwindbare Hürde dar. Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenausweis erkennt diese besondere Belastung an und soll durch spezifische Nachteilsausgleiche eine selbstbestimmtere Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Die Hürden für den Erhalt dieses Merkzeichens sind jedoch bewusst hoch angesetzt. Es ist für Menschen gedacht, deren Mobilität so schwerwiegend eingeschränkt ist, dass sie sich außerhalb ihrer Wohnung praktisch nur mit fremder Hilfe oder unter außergewöhnlichen Anstrengungen fortbewegen können. Das Versorgungsamt prüft jeden Antrag sorgfältig und lehnt viele Anträge zunächst ab – oft auch in Fällen, in denen bei korrekter rechtlicher Bewertung ein Anspruch bestehen würde.
Rechtliche Grundlagen des Merkzeichens aG
Gesetzliche Definition und Voraussetzungen
Die rechtlichen Grundlagen für das Merkzeichen aG finden sich primär in § 229 Abs. 3 SGB IX und § 3 Abs. 1 Satz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV). Nach diesen Vorschriften gelten als außergewöhnlich gehbehindert:
Schwerbehinderte Menschen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht.
Konkret bedeutet dies:
- Menschen, die sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können
- Die Beeinträchtigung der Mobilität muss ebenso schwer sein wie bei Menschen, die aufgrund von Erkrankungen oder Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule einen GdB von mindestens 80 haben
Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) konkretisieren diese Anforderungen.
Abgrenzung zu anderen Merkzeichen (G, H, B)
Das Merkzeichen aG ist streng von anderen mobilitätsbezogenen Merkzeichen zu unterscheiden:
- G (erhebliche Gehbehinderung): Wird bereits bei einer eingeschränkten Wegstrecke von etwa 2 km oder einer Gehzeit von etwa 30 Minuten gewährt. Die Anforderungen sind deutlich niedriger als beim Merkzeichen aG.
- H (hilflos): Bezieht sich auf die allgemeine Hilfsbedürftigkeit in mehreren Lebensbereichen, nicht speziell auf die Mobilität.
- B (Begleitung): Betrifft die Notwendigkeit einer Begleitperson bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus Sicherheitsgründen.
Das Merkzeichen aG unterliegt den strengsten Voraussetzungen unter diesen mobilitätsbezogenen Merkzeichen und ist auf außergewöhnlich schwere Fälle beschränkt.
Medizinische Voraussetzungen im Detail
Erkrankungen und Behinderungen der unteren Extremitäten
Bei Erkrankungen der unteren Gliedmaßen muss eine besonders schwere Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegen. Dies ist typischerweise bei folgenden Zuständen der Fall:
- Amputation:
- Verlust beider Beine im oder oberhalb des Kniegelenks
- Verlust eines Beines im oder oberhalb des Kniegelenks und funktionelle Gebrauchsbeeinträchtigung des anderen Beines mit einem GdB von mindestens 50
- Versteifung oder Verkürzung eines Beines im Hüftgelenk
- Lähmungen:
- Schwere Lähmungen beider Beine (z.B. bei Querschnittslähmung)
- Schwere spastische Lähmungen bei Multipler Sklerose, Schlaganfall oder Zerebralparese
- Schwere Funktionsbeeinträchtigungen:
- Fortgeschrittene Arthrose in Hüft- oder Kniegelenken
- Schwere degenerative Wirbelsäulenerkrankungen mit Nervenkompression
Das entscheidende Kriterium ist, dass die Beeinträchtigung so schwerwiegend ist, dass die Fortbewegung auf ebener Strecke ohne Hilfsmittel kaum mehr als 100 Meter möglich ist oder nur unter erheblichen Schmerzen oder mit extremer Anstrengung erfolgen kann.
Herz- und Lungenerkrankungen
- Herzerkrankungen:
- Schwere Herzinsuffizienz NYHA-Stadium III-IV
- Schwere koronare Herzkrankheit mit Belastungsinsuffizienz
- Zustand nach Herzinfarkt mit erheblicher Einschränkung der Herzleistung
- Lungenerkrankungen:
- Fortgeschrittene COPD (Stadium GOLD III-IV)
- Schweres Lungenemphysem
- Pulmonale Hypertonie
- Zustand nach Lungentransplantation
Weitere anerkannte Erkrankungen und Behinderungen
- Neurologische Erkrankungen
- Schmerzerkrankungen
- Kombinationen mehrerer Erkrankungen
Die Kombination verschiedener Erkrankungen kann in ihrer Gesamtheit zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen, auch wenn jede einzelne Erkrankung für sich genommen nicht ausreichend wäre.
Das Antragsverfahren für das Merkzeichen aG
Zuständige Behörden und Antragstellung
Der Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung und Zuerkennung des Merkzeichens aG kann auf verschiedenen Wegen gestellt werden:
- Schriftlich: Mit einem Formantrag, der bei den zuständigen Behörden oder online erhältlich ist
- Online: In vielen Bundesländern über die entsprechenden Behördenportale
- Persönlich: Bei der zuständigen Behörde vor Ort
Erforderliche Unterlagen und ärztliche Nachweise
Für einen erfolgreichen Antrag sind folgende Unterlagen besonders wichtig:
- Vollständig ausgefüllter Antrag mit Angaben zur Person und der Art der Behinderung
- Aktuelle ärztliche Befundberichte, die folgende Punkte detailliert beschreiben sollten:
- Die genaue Diagnose und den Krankheitsverlauf
- Das Ausmaß der Mobilitätseinschränkung, insbesondere die maximal mögliche Gehstrecke
- Die notwendigen Hilfsmittel (Rollstuhl, Rollator, Gehstützen etc.)
- Die Begleiterscheinungen wie Schmerzen, Erschöpfung oder Atemnot
- Die Auswirkungen auf den Alltag
- Berichte über Rehabilitationsmaßnahmen und therapeutische Behandlungen
- Ggf. Bilder von Hilfsmitteln oder dem persönlichen Umfeld, die die Notwendigkeit des Merkzeichens verdeutlichen
Ablauf der Begutachtung und Entscheidung
- Aktenlage-Begutachtung: In vielen Fällen erfolgt die Beurteilung zunächst anhand der eingereichten Unterlagen durch den Ärztlichen Dienst des Versorgungsamtes.
- Persönliche Begutachtung: In manchen Fällen kann eine persönliche Untersuchung durch einen vom Versorgungsamt beauftragten Arzt angeordnet werden. Dies geschieht in der Praxis jedoch selten.
- Entscheidungsfindung: Auf Basis aller vorliegenden Informationen trifft das Versorgungsamt eine Entscheidung über den Grad der Behinderung und die Zuerkennung des Merkzeichens aG.
- Bescheiderteilung: Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid mit der Entscheidung und ggf. einen Schwerbehindertenausweis mit dem entsprechenden Merkzeichen.
Praktische Tipps für den Antrag und das Verfahren
Optimale Vorbereitung des Antrags
- Ärztliche Unterstützung sichern
- Dokumentation Ihrer Einschränkungen
- Antrag vollständig ausfüllen
Umgang mit ärztlichen Gutachtern
- Vorbereitung auf die Begutachtung:
- Bringen Sie alle relevanten Unterlagen in übersichtlicher Form mit
- Überlegen Sie im Vorfeld, wie Sie Ihre Einschränkungen konkret beschreiben können
- Vermeiden Sie sowohl Über- als auch Untertreibungen
- Während der Begutachtung:
- Schildern Sie Ihre Beschwerden sachlich und konkret
- Beschreiben Sie einen typischen Tag mit Ihren Einschränkungen
- Berichten Sie von Situationen, in denen Ihre Mobilität besonders eingeschränkt ist
- Erwähnen Sie auch „gute Tage“ und Schwankungen in Ihrem Zustand
- Nach der Begutachtung:
- Notieren Sie sich, welche Aspekte besprochen wurden
- Reichen Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen nach, wenn bestimmte Aspekte nicht ausreichend besprochen wurden
Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen mit dem Merkzeichen aG
Parkerleichterungen und Mobilitätsvorteile
- EU-einheitlicher Parkausweis
- Weitere Parkerleichterungen
- Befreiung von bestimmten Verkehrsverboten
Steuerliche Vorteile
- Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag
- Kfz-bezogene Steuererleichterungen
- Weitere steuerliche Vorteile
Sonstige Vergünstigungen und Nachteilsausgleiche
- Öffentlicher Personennahverkehr:
- Mit dem Beiblatt mit Wertmarke können Sie und eine Begleitperson kostenfrei den ÖPNV nutzen
- Die Wertmarke kostet derzeit 91 Euro für ein Jahr oder 46 Euro für ein halbes Jahr
- Bei Bezug bestimmter Sozialleistungen kann die Wertmarke auch kostenlos ausgestellt werden
- Deutsche Bahn:
- Mit dem Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen aG erhalten Sie in vielen Fällen Ermäßigungen auf Fahrkarten
- Die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson ist möglich, wenn zusätzlich das Merkzeichen B im Ausweis eingetragen ist
- Weitere Vergünstigungen:
- Ermäßigter oder freier Eintritt in viele kulturelle Einrichtungen wie Museen, Theater oder Schwimmbäder
- Vergünstigungen bei privaten Anbietern wie Freizeitparks oder Kinos
- Zuschüsse bei behinderungsgerechten Umbauten von Wohnraum oder Kraftfahrzeugen
Die Bedeutung einer fachkundigen Herangehensweise
Das Merkzeichen aG wird nur bei schwersten Beeinträchtigungen der Mobilität zuerkannt und die Hürden für einen erfolgreichen Antrag sind bewusst hoch angesetzt. Die Versorgungsämter prüfen jeden Fall sorgfältig und lehnen viele Anträge zunächst ab – nicht selten auch in Fällen, in denen bei korrekter rechtlicher Bewertung ein Anspruch bestehen würde.
Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einer gründlichen Vorbereitung und der umfassenden Dokumentation Ihrer individuellen Einschränkungen. Besonders wichtig ist eine detaillierte ärztliche Beschreibung Ihrer Mobilitätseinschränkungen, die sich konkret auf die gesetzlichen Voraussetzungen bezieht.
Bei Ablehnungen sollten Sie nicht vorschnell aufgeben. Viele zunächst abgelehnte Anträge werden im Widerspruchsverfahren oder spätestens vor dem Sozialgericht positiv entschieden. Hier kann die Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt besonders wertvoll sein, da das Sozialrecht und insbesondere das Schwerbehindertenrecht komplex und von zahlreichen Einzelfallentscheidungen geprägt ist.
Denken Sie daran: Das Merkzeichen aG ist kein „Privileg“, sondern ein Nachteilsausgleich für Menschen mit schwerwiegenden Mobilitätseinschränkungen. Es soll Ihnen helfen, trotz Ihrer Behinderung am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können. Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, sollten Sie Ihren Anspruch mit Nachdruck verfolgen.
Als Fachanwalt für Sozialrecht stehe ich Ihnen bei diesem Prozess mit meiner Expertise zur Seite – von der Antragstellung über das Widerspruchsverfahren bis hin zur Vertretung vor dem Sozialgericht.
Häufig gestellte Fragen
Wie unterscheidet sich das Merkzeichen aG vom Merkzeichen G?
Das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) wird bereits zuerkannt, wenn Sie aufgrund Ihrer Behinderung eine Wegstrecke von etwa 2 km oder eine Gehzeit von etwa 30 Minuten nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten zurücklegen können. Das Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) setzt dagegen voraus, dass Sie sich außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können, vergleichbar mit Menschen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Der Unterschied liegt also im Schweregrad der Mobilitätseinschränkung.
Muss ich einen Rollstuhl benutzen, um das Merkzeichen aG zu bekommen?
Nein, die tatsächliche Nutzung eines Rollstuhls ist keine zwingende Voraussetzung für das Merkzeichen aG. Entscheidend ist vielmehr, dass Ihre Mobilitätseinschränkung so schwerwiegend ist, dass sie mit der Situation von Menschen vergleichbar ist, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Dies kann auch bei Personen der Fall sein, die mit anderen Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Gehstützen nur sehr kurze Strecken zurücklegen können oder deren internistische Erkrankungen die Mobilität extrem einschränken.
Kann ich das Merkzeichen aG auch bekommen, wenn meine Gehfähigkeit stark schwankt?
Ja, auch bei schwankenden Krankheitsverläufen kann das Merkzeichen aG zuerkannt werden, wenn die außergewöhnliche Gehbehinderung überwiegend vorliegt. Maßgeblich ist der durchschnittliche Zustand im Jahresverlauf. Entscheidend ist, dass Sie auch an „guten Tagen“ erheblich in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind und die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllen. Eine gute Dokumentation der Schwankungen, etwa durch ein Mobilitätstagebuch, kann hier sehr hilfreich sein.
Welche maximale Gehstrecke darf ich zurücklegen können, um noch Anspruch auf das Merkzeichen aG zu haben?
Es gibt keine exakt definierte maximale Gehstrecke in Metern. Als Orientierung gilt jedoch, dass die Gehfähigkeit auf ebener Strecke nicht wesentlich mehr als 100 Meter betragen sollte. Wichtig ist dabei nicht nur die rein mechanische Fähigkeit, diese Strecke zu überwinden, sondern auch, ob dies nur unter starken Schmerzen, extremer Anstrengung oder mit erheblichen gesundheitlichen Risiken möglich ist. Die individuellen Umstände werden stets im Einzelfall beurteilt.
Bekomme ich mit dem Merkzeichen aG automatisch einen Behindertenparkplatz vor meiner Wohnung?
Nein, das Merkzeichen aG berechtigt Sie zur Nutzung ausgewiesener Behindertenparkplätze, garantiert aber keinen persönlichen Parkplatz vor Ihrer Wohnung. Sie können jedoch bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Einrichtung eines personifizierten Behindertenparkplatzes stellen. Ob diesem stattgegeben wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Parkplatzsituation in Ihrem Wohngebiet und Ihren individuellen Bedürfnissen.
Welche steuerlichen Vorteile habe ich konkret mit dem Merkzeichen aG?
Mit dem Merkzeichen aG können Sie von mehreren steuerlichen Vorteilen profitieren: Sie haben Anspruch auf einen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer, eine vollständige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein auf Sie zugelassenes Fahrzeug sowie einen Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrtkosten. Zudem können Kosten für behinderungsbedingte Umbauten an Fahrzeugen oder Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf das Merkzeichen aG abgelehnt wurde?
Bei Ablehnung haben Sie folgende Möglichkeiten: Zunächst können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Dieser sollte gut begründet sein und idealerweise durch neue oder ausführliche ärztliche Unterlagen gestützt werden. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben.
Muss ich meinen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen aG regelmäßig verlängern lassen?
Das hängt davon ab, ob Ihr Schwerbehindertenausweis befristet oder unbefristet ausgestellt wurde. Bei dauerhaften, nicht besserungsfähigen Behinderungen wird der Ausweis in der Regel unbefristet ausgestellt. Bei Erkrankungen mit möglicher Besserung kann eine Befristung erfolgen, nach deren Ablauf eine Neufeststellung beantragt werden muss. Unabhängig davon müssen Sie den Parkausweis für Behindertenparkplätze alle fünf Jahre erneuern lassen.
Kann mir das Merkzeichen aG wieder entzogen werden?
Ja, theoretisch kann das Merkzeichen aG entzogen werden, wenn sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat. Dies geschieht im Rahmen eines Neufeststellungsverfahrens, das das Versorgungsamt von Amts wegen oder auf Ihren Antrag hin einleiten kann. In der Praxis kommt dies jedoch selten vor, da die Erkrankungen, die zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung führen, meist dauerhaft sind oder sich eher verschlechtern als verbessern.