
Das Wichtigste im Überblick:
- Das Merkzeichen G bescheinigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr und kann unter bestimmten Voraussetzungen zu Parkerleichterungen berechtigen.
- Für Parkerleichterungen mit Merkzeichen G müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere ein GdB von mindestens 70 für die Einschränkung der Gehfähigkeit oder ein Gesamt-GdB von mindestens 80.
- Der Parkausweis muss bei der zuständigen kommunalen Behörde beantragt werden, wobei je nach individueller Situation ein blauer EU-einheitlicher oder orangefarbener Parkausweis erteilt werden kann.
Das Merkzeichen G allein reicht für Parkerleichterungen meist nicht aus. Sie benötigen zusätzlich einen GdB von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder einen Gesamt-GdB von mindestens 80. Alternativ können auch bestimmte Erkrankungen oder schwere Blasenstörungen zum Anspruch führen. Je nach individueller Situation erhalten Berechtigte entweder den blauen EU-einheitlichen Parkausweis mit umfassenden Rechten oder den orangefarbenen nationalen Parkausweis mit eingeschränkteren Parkerleichterungen. Die genauen Voraussetzungen sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung festgelegt.
Der Antrag auf einen Parkausweis wird bei der zuständigen kommunalen Behörde gestellt, meist der Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt. Neben dem Antragsformular sind ein Passfoto, Kopien des Schwerbehindertenausweises sowie des Feststellungsbescheids erforderlich. Ausführliche ärztliche Nachweise, die speziell die Einschränkungen der Mobilität dokumentieren, erhöhen die Erfolgsaussichten. Bei Ablehnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Die korrekte Nutzung des Parkausweises ist wichtig: Er muss gut sichtbar ausgelegt werden und darf nur verwendet werden, wenn die berechtigte Person selbst mitfährt – ein Missbrauch kann empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Als Fachanwalt für Sozialrecht berate ich Sie gerne im Detail.
Mobilität als Grundbedürfnis
Mobilität ist ein wesentlicher Bestandteil eines selbstbestimmten Lebens. Für Menschen mit körperlichen Einschränkungen kann diese Selbstbestimmung jedoch durch alltägliche Hürden erheblich eingeschränkt sein. Eine solche Hürde stellt oft die Parkplatzsuche dar, besonders wenn längere Wege nicht oder nur unter Schmerzen zurückgelegt werden können.
Der Gesetzgeber hat diese besondere Herausforderung erkannt und bietet Menschen mit Schwerbehinderung, darunter auch jenen mit dem Merkzeichen G, unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen an. Diese sollen dazu beitragen, die Mobilität und damit die gesellschaftliche Teilhabe trotz körperlicher Einschränkungen zu erhalten.
Das Merkzeichen G wird Menschen zuerkannt, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Doch nicht jede Person mit diesem Merkzeichen hat automatisch Anspruch auf einen Parkausweis für Schwerbehinderte. Die genauen Voraussetzungen, Antragswege und Nutzungsmöglichkeiten sind vielen Betroffenen oft nicht vollständig bekannt.
Rechtliche Grundlagen: Was bedeutet das Merkzeichen G?
Definition und gesetzliche Verankerung
Das Merkzeichen G steht für „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ und ist in § 229 Abs. 1 SGB IX gesetzlich verankert. Dieses Merkzeichen wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen, wenn eine erhebliche Gehbehinderung vorliegt.
Gesetzlich ist festgelegt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt, wenn Menschen infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Grundvoraussetzungen für das Merkzeichen G
Um das Merkzeichen G zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegen.
- Diese Beeinträchtigung kann durch Einschränkungen des Gehvermögens, innere Leiden, Anfallsleiden oder Störungen der Orientierungsfähigkeit bedingt sein.
- Die Behinderung muss so schwerwiegend sein, dass Wegstrecken, die üblicherweise zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten bewältigt werden können.
Dabei wird nicht nur die reine Gehfähigkeit betrachtet, sondern auch andere Faktoren wie Schmerzen, Gleichgewichtsstörungen oder die Notwendigkeit von Pausen können eine Rolle spielen.
Unterschied zwischen Merkzeichen G und aG
Es ist wichtig, das Merkzeichen G vom Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) zu unterscheiden:
- Das Merkzeichen G bescheinigt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit.
- Das Merkzeichen aG hingegen wird nur bei schwersten Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit vergeben, bei denen sich die betroffene Person praktisch nur noch mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs bewegen kann.
Dieser Unterschied ist besonders im Hinblick auf Parkerleichterungen relevant, da das Merkzeichen aG automatisch zu umfangreicheren Parkerleichterungen berechtigt als das Merkzeichen G allein.
Parkerleichterungen mit Merkzeichen G: Voraussetzungen und Rechte
Grundsätzliche Bestimmungen
Das Merkzeichen G allein reicht in der Regel nicht aus, um einen Parkausweis für Schwerbehinderte zu erhalten. Die Voraussetzungen für Parkerleichterungen sind in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)“ festgelegt.
Für Menschen mit dem Merkzeichen G gelten besondere Regelungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO. Sie können Parkerleichterungen erhalten, wenn zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Zusätzliche Voraussetzungen neben dem Merkzeichen G
Für Parkerleichterungen mit Merkzeichen G müssen in der Regel eine oder mehrere der folgenden zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- Einen GdB von mindestens 80 und eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.
- Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von mindestens 60.
- Stoma (künstlicher Darmausgang) mit einem GdB von mindestens 70.
- Blasenstörungen mit einem GdB von mindestens 70.
Arten von Parkausweisen und ihre Berechtigungen
1. Blauer EU-einheitlicher Parkausweis
Der blaue Parkausweis berechtigt zum:
- Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (mit Rollstuhlfahrersymbol)
- Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden
- Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
- Parken über die zugelassene Parkdauer hinaus in Bereichen mit Parkzeitbegrenzung
- Kostenloses Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten
2. Orangefarbener Parkausweis (nationaler Parkausweis)
Der orangefarbene Parkausweis berechtigt zum:
- Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden
- Parken über die zugelassene Parkdauer hinaus in Bereichen mit Parkzeitbegrenzung
- In einigen Bundesländern: kostenloses Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten
Er berechtigt jedoch nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen mit Rollstuhlfahrersymbol.
Gültigkeitsdauer und regionale Unterschiede
Die Gültigkeitsdauer der Parkausweise ist in der Regel auf die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises abgestimmt. Bei unbefristeten Schwerbehindertenausweisen werden die Parkausweise in der Regel für 5 Jahre ausgestellt und müssen dann verlängert werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass es trotz bundeseinheitlicher Regelungen regionale Unterschiede bei der Auslegung und Anwendung geben kann. So bieten manche Kommunen oder Bundesländer zusätzliche Erleichterungen an oder haben spezifische Regelungen für bestimmte Stadtgebiete oder Zonen.
Der Antragsprozess: Vom Merkzeichen zum Parkausweis
Zuständige Behörden
Für den Antrag auf einen Parkausweis für Schwerbehinderte sind je nach Bundesland und Kommune unterschiedliche Behörden zuständig:
- In den meisten Fällen sind dies die Straßenverkehrsbehörden der Städte und Gemeinden
- In einigen Regionen können auch die Bürgerämter oder Ordnungsämter zuständig sein
- In manchen Bundesländern können die Anträge auch bei den Versorgungsämtern gestellt werden
Es empfiehlt sich, vorab bei der eigenen Gemeindeverwaltung nachzufragen, welche Stelle genau für die Ausstellung von Parkausweisen zuständig ist.
Erforderliche Unterlagen
Für den Antrag auf einen Parkausweis werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:
- Ausgefülltes Antragsformular (erhältlich bei der zuständigen Behörde oder oft auch online auf deren Website)
- Aktuelles Passfoto
- Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
- Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes mit den genauen Diagnosen und dem GdB
- Ggf. aktuelle ärztliche Atteste oder Gutachten, die die besonderen Einschränkungen belegen
- Personalausweis zur Identifikation
Je nach individueller Situation und lokalen Anforderungen können weitere Unterlagen notwendig sein.
Ablauf des Antragsverfahrens
Der typische Ablauf eines Antragsverfahrens gestaltet sich wie folgt:
- Informationsbeschaffung: Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde zur Klärung der genauen Anforderungen und Beschaffung des Antragsformulars.
- Vollständiges Ausfüllen des Antrags: Alle erforderlichen Felder müssen ausgefüllt und die notwendigen Nachweise zusammengestellt werden.
- Einreichung des Antrags: Der vollständige Antrag wird persönlich, postalisch oder teilweise auch online bei der zuständigen Behörde eingereicht.
- Prüfung des Antrags: Die Behörde prüft die Unterlagen und entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Parkausweises erfüllt sind.
- Bescheid und Ausstellung: Bei positiver Entscheidung wird der Parkausweis ausgestellt und dem Antragsteller zugesandt oder zur Abholung bereitgehalten. Bei Ablehnung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.
- Bei Ablehnung: Widerspruch: Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Tipps für einen erfolgreichen Antrag
Um die Chancen auf eine erfolgreiche Bewilligung des Antrags zu erhöhen, sollten folgende Punkte beachtet werden:
- Vollständigkeit der Unterlagen: Stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Dokumente vollständig und aktuell sind.
- Detaillierte medizinische Nachweise: Je detaillierter die medizinischen Nachweise die Einschränkungen beschreiben, desto besser können die Behörden die Situation beurteilen. Bitten Sie Ihre behandelnden Ärzte um ausführliche Atteste, die speziell auf die Einschränkungen der Mobilität eingehen.
- Persönliche Schilderung: Eine kurze persönliche Schilderung der alltäglichen Einschränkungen und Schwierigkeiten kann den Antrag unterstützen.
- Fristgerechte Einreichung: Beachten Sie alle genannten Fristen, besonders bei Verlängerungsanträgen.
- Beratung in Anspruch nehmen: Eine fachkundige Beratung, beispielsweise durch Behindertenverbände oder spezialisierte Rechtsanwälte, kann wertvolle Unterstützung bieten.
Parkerleichterungen als wichtiger Beitrag zur Mobilität
Parkerleichterungen für Menschen mit Schwerbehinderung und dem Merkzeichen G stellen einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Mobilität und damit der gesellschaftlichen Teilhabe dar. Sie ermöglichen es Menschen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Bewegungsfähigkeit, trotz ihrer Einschränkungen am öffentlichen Leben teilzunehmen und Alltagsaktivitäten selbstständig zu bewältigen.
Die Anforderungen für den Erhalt eines Parkausweises sind zwar streng definiert, jedoch berücksichtigen sie verschiedene Arten von Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Mobilität. Das System unterscheidet dabei zwischen dem blauen EU-einheitlichen Parkausweis für besonders schwere Beeinträchtigungen und dem orangefarbenen nationalen Parkausweis für erhebliche, aber nicht außergewöhnliche Gehbehinderungen.
Der Weg zum Parkausweis kann manchmal herausfordernd sein und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung des Antrags sowie gegebenenfalls die Bereitschaft, auch gegen ablehnende Bescheide vorzugehen. Eine fachkundige Beratung kann dabei wertvolle Unterstützung bieten und die Erfolgsaussichten
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet das Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis?
Das Merkzeichen G steht für „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“.
Haben Schwerbehinderte mit Merkzeichen G Anspruch auf einen Behindertenparkplatz?
Nein, allein das Merkzeichen G berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen (mit Rollstuhlsymbol). Diese sind ausschließlich für Menschen mit Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) reserviert.
Welche Parkerleichterungen gibt es für Menschen mit Merkzeichen G?
Mit Merkzeichen G kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Parkausweis beantragt werden, der zum Parken im eingeschränkten Halteverbot, Parken über die zugelassene Parkdauer hinaus und Parken in Fußgängerzonen während der Ladezeiten berechtigt.
Wie beantrage ich Parkerleichterungen mit einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G?
Den Parkausweis für Parkerleichterungen beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt, Bürgeramt). Sie benötigen dafür Ihren Schwerbehindertenausweis und ein Passfoto.
Wo darf ich mit Parkerleichterungen überall parken?
Mit dem Parkausweis für Merkzeichen G dürfen Sie im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden parken, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung parken sowie in Fußgängerzonen während der Ladezeiten.
Benötige ich einen zusätzlichen Parkausweis neben meinem Schwerbehindertenausweis?
Ja, der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus. Sie benötigen einen speziellen Parkausweis, der bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden muss und gut sichtbar im Auto ausgelegt werden sollte.
Wie unterscheiden sich die Parkerleichterungen für Merkzeichen G von denen für Merkzeichen aG?
Menschen mit Merkzeichen aG erhalten den blauen EU-Parkausweis, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Der Parkausweis für Merkzeichen G (meist orangefarben) gewährt weniger umfangreiche Erleichterungen und berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen.
Sind Parkerleichterungen mit Merkzeichen G in allen Bundesländern gleich?
Die Grundrechte sind bundesweit einheitlich, aber es kann regionale Unterschiede bei der Auslegung und zusätzliche lokale Erleichterungen geben. Informieren Sie sich bei Ihrer örtlichen Straßenverkehrsbehörde über die genauen Bestimmungen.
Gelten die Parkerleichterungen auch im europäischen Ausland?
Nein, der nationale Parkausweis für Menschen mit Merkzeichen G wird in anderen europäischen Ländern in der Regel nicht anerkannt. Nur der blaue EU-Parkausweis (für Menschen mit Merkzeichen aG) gilt europaweit.
Kann mir das Merkzeichen G auch ohne Parkerleichterungen andere Vorteile bieten?
Ja, das Merkzeichen G berechtigt unabhängig von Parkerleichterungen zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs mit Wertmarke sowie zu Steuererleichterungen wie dem Behinderten-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer.