Kosten & Honorar: Transparent und fair

Ihr Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt. Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft. Ihr Grad der Behinderung entspricht nicht Ihrer tatsächlichen Situation. Und jetzt fragen Sie sich: Kann ich mir überhaupt einen Anwalt leisten?

Diese Sorge verstehe ich gut. Viele meiner Mandanten befinden sich in einer finanziell angespannten Situation – gerade weil die Leistungen fehlen, auf die sie angewiesen sind. Deshalb spreche ich von Anfang an offen über Kosten.

Mein Versprechen: Keine versteckten Gebühren, keine bösen Überraschungen. Sie erfahren die Kosten, bevor Sie sich entscheiden.


Die Erstberatung: Der erste Schritt

Bevor wir über eine Vertretung sprechen, steht immer die Erstberatung. Sie ist eine überschlägige Einstiegsberatung – kein Ersatz für eine vollständige Vertretung.

Was die Erstberatung umfasst:

  • Schilderung Ihres Sachverhalts und gezielte Rückfragen
  • Erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation
  • Erörterung möglicher Handlungsoptionen
  • Aufzeigen von Erfolgsaussichten und Risiken
  • Besprechung der voraussichtlichen Kosten für weitere Schritte

Was die Erstberatung nicht umfasst:

  • Umfassende Recherchen zur Rechtslage
  • Schriftliche Zusammenfassung der Beratung
  • Tätigkeit nach außen – also kein Schriftwechsel mit Behörden, keine Vertretung im Widerspruchs- oder Klageverfahren
  • Vollständige rechtliche Beurteilung komplexer Sachverhalte

Was kostet die Erstberatung?

249,90 € (inkl. MwSt.)

Die Erstberatungspauschale fällt an, sobald das Gespräch stattfindet – unabhängig davon, ob wir im Anschluss eine Vertretung vereinbaren. Entscheiden Sie sich nach der Erstberatung für eine Beauftragung, wird dieser Betrag vollständig angerechnet. Dann entstehen die Kosten für die Erstberatung also nicht zusätzlich.

Wenn Sie über die Erstberatung hinaus Beratungsleistungen wünschen, ohne eine Vertretung zu beauftragen, erfolgt die Vergütung in der Regel nach Zeitaufwand – die genauen Kosten bespreche ich vorab mit Ihnen.


Kosten der Vertretung: Was Sie vorab wissen sollten

Nach der Erstberatung entscheiden Sie, ob Sie mich mit Ihrer Vertretung beauftragen möchten – also zum Beispiel mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens oder eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht.

Bei der Vertretung selbst gibt es etwas Wichtiges zu verstehen.

Das Zwei-Säulen-System bei Anwaltshonoraren

Bei Anwaltshonoraren im Sozialrecht gibt es zwei Ebenen:

1. Die gesetzlichen Gebühren (RVG): Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz legt Mindestgebühren fest – sogenannte Rahmengebühren. Diese sind im Sozialrecht niedrig: Bei durchschnittlichen Fällen liegen sie bei wenigen hundert Euro für ein komplettes Widerspruchsverfahren oder ein gerichtliches Verfahren.

Informationen zu den gesetzlichen Gebühren

2. Das tatsächliche Honorar: Darüber hinausgehende Honorare sind gesetzlich ausdrücklich zulässig, wenn sie individuell und schriftlich mit dem Mandanten vereinbart werden.

Warum diese Unterscheidung für Sie wichtig ist

Diese Unterscheidung zwischen gesetzlichen Gebühren und tatsächlichem Honorar ist für Sie wichtig:

Rechtsschutzversicherung: Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernimmt diese nur die gesetzlichen Gebühren (RVG). Alles darüber hinaus zahlen Sie selbst – auch wenn die Versicherung den Fall übernimmt. Im Erstgespräch klären wir, ob und in welcher Höhe bei Ihrem Fall eine Zuzahlung erforderlich wäre.

Mehr zur Rechtsschutzversicherung im Sozialrecht

Kostenerstattung bei Erfolg: Wenn Sie Ihr Verfahren ganz oder teilweise gewinnen, kann die Gegenseite – also Behörde oder Rentenversicherung – zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet werden. Diese Erstattung beschränkt sich stets auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Darüber hinaus vereinbarte Vergütungen werden von der Gegenseite nicht erstattet.

Die gesetzlichen Gebühren reichen häufig nicht aus

Die oben erwähnten gesetzlichen Rahmengebühren im Sozialrecht sind sehr niedrig – so niedrig, dass sie den tatsächlichen Aufwand einer sorgfältigen Vertretung in der Praxis in vielen Fällen nicht decken können. Ein durchschnittliches Widerspruchs- oder Klageverfahren kostet nach RVG nur wenige hundert Euro, während die erforderliche Arbeit deutlich umfangreicher ist.

Warum die gesetzlichen Gebühren so niedrig sind

Die niedrigen Gebühren im Sozialrecht haben einen bewussten sozialpolitischen Hintergrund: Der Gesetzgeber wollte den Zugang zum Recht für wirtschaftlich schwache Menschen – Rentner, Leistungsbezieher – nicht an Kosten scheitern lassen. Deshalb gibt es im Sozialrecht keine Gerichtskosten und bewusst niedrige Anwaltsgebühren.

Gleichzeitig sollten die öffentlichen Haushalte entlastet werden: Sozialleistungsträger und Gerichte sollten nicht durch hohe Kosten belastet werden.

Was in einem Verfahren tatsächlich anfällt

Ein typisches Widerspruchs- oder Klageverfahren umfasst erheblichen Aufwand: Akteneinsicht und -auswertung, Prüfung medizinischer Unterlagen, Recherche zur Rechtslage, Formulierung fundierter Begründungen, Schriftverkehr, laufende Kommunikation mit Ihnen und vieles mehr. Für diese intensive, sorgfältige Bearbeitung reichen die gesetzlichen Gebühren in der Praxis nicht aus.

Warum Spezialisierung Vergütungsvereinbarungen erfordert

Der Gesetzgeber ging bei der Gebührenfestsetzung davon aus, dass Anwälte Sozialrechtsfälle in einer Mischkalkulation mit wirtschaftlich lukrativeren Rechtsgebieten führen – sozialrechtliche Mandate also durch andere Fälle querfinanziert werden.

Das Sozialrecht ist jedoch so komplex geworden, dass eine qualitativ hochwertige Bearbeitung Spezialisierung erfordert. Ich habe mich bewusst für den Weg der totalen Spezialisierung entschieden: Als Fachanwalt für Sozialrecht bearbeite ich ausschließlich sozialrechtliche Mandate. Eine Querfinanzierung durch lukrativere Rechtsgebiete gibt es in meiner Kanzlei daher nicht.

Diese Spezialisierung ermöglicht Ihnen den Zugang zu fundierter Expertise und intensiver Betreuung in einem hochkomplexen Rechtsgebiet. Wirtschaftlich darstellbar ist sie jedoch nur mit Vergütungsvereinbarungen, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen.

Dabei lege ich Wert darauf, dass die Kosten für Sie angemessen, bezahlbar und überschaubar bleiben. Im Erstgespräch erhalten Sie eine konkrete Einschätzung für Ihren Fall.

Wie ich arbeite: Individuelle Vergütungsvereinbarungen

Ich arbeite mit individuellen Vergütungsvereinbarungen. Das bedeutet konkret:

Im Erstgespräch besprechen wir offen, welche Kosten für Ihren konkreten Fall entstehen würden – abhängig von der Komplexität, dem zu erwartenden Aufwand und dem Verfahrensstadium.

Sie entscheiden dann frei, ob Sie mich beauftragen möchten.

Bei Beauftragung vereinbaren wir das Honorar schriftlich vor Beginn der Tätigkeit. Sie wissen also genau, welche Kosten auf Sie zukommen.

In den meisten Fällen ist Ratenzahlung möglich. Wir finden gemeinsam eine Lösung, die zu Ihrer finanziellen Situation passt.

Vor jedem neuen Verfahrensschritt (zum Beispiel Klage nach abgelehntem Widerspruch) besprechen wir erneut die anfallenden Kosten. Sie entscheiden dann, ob Sie weitermachen möchten.


Eine gute Nachricht: Keine Gerichtskosten im Sozialrecht

Im Sozialrecht fallen für Sie als Privatperson vor dem Sozialgericht in der Regel keine Gerichtskosten an. Auch Kosten für Sachverständigengutachten, die das Gericht veranlasst, trägt die Staatskasse – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.

Sie zahlen also nur Ihren eigenen Anwalt – nicht das Gericht, nicht den Gutachter, nicht die Gegenseite. Das reduziert Ihr finanzielles Risiko erheblich.


Häufige Fragen zu den Kosten

Kann ich mir einen Anwalt überhaupt leisten? In vielen Fällen ja – durch Ratenzahlung oder Rechtsschutzversicherung. Im Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Option für Sie passt.

Was beinhaltet die Erstberatung genau? Eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation, Erörterung von Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten sowie Besprechung der voraussichtlichen Kosten. Nicht enthalten: umfassende Recherchen, Schriftsätze oder Tätigkeit gegenüber Behörden oder Gerichten.

Kostet die Erstberatung auch dann etwas, wenn wir danach keine Vertretung vereinbaren? Ja. Die Erstberatungspauschale von 249,90 € fällt an, sobald das Gespräch stattfindet. Entscheiden Sie sich im Anschluss für eine Beauftragung, wird dieser Betrag vollständig auf das Honorar angerechnet. Weitere Kosten entstehen nur, wenn wir gemeinsam eine Vertretung vereinbaren.

Warum nennen Sie keine konkreten Honorarbeträge für die Vertretung? Weil jeder Fall individuell ist. Ein einfacher Fall kostet deutlich weniger als ein komplexer Fall mit mehreren Erkrankungen und umfangreichen Unterlagen. Im Erstgespräch erhalten Sie eine konkrete Einschätzung für Ihren Fall.

Sind die Kosten mit Vergütungsvereinbarung noch bezahlbar? Ja. Die Honorare orientieren sich am tatsächlichen Aufwand und bleiben im angemessenen, überschaubaren Rahmen. Im Erstgespräch erhalten Sie eine konkrete Kosteneinschätzung für Ihren Fall und können dann frei entscheiden, ob Sie mich beauftragen möchten.

Warum muss ich auch mit Rechtsschutzversicherung oft etwas zuzahlen? Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Diese sind im Sozialrecht niedrig und decken den tatsächlichen Aufwand für intensive Bearbeitung oft nicht ab. Deshalb ist auch bei vorhandener RSV häufig eine Zuzahlung erforderlich.

Was bedeutet „gesetzliche Gebühren“ und „Vergütungsvereinbarung“ konkret? Gesetzliche Gebühren (RVG) sind die vom Gesetz festgelegten Mindestbeträge. Diese sind im Sozialrecht niedrig. Eine Vergütungsvereinbarung ist eine individuelle, schriftliche Honorarvereinbarung zwischen Ihnen und mir, die über diese Mindestbeträge hinausgeht – was gesetzlich ausdrücklich zulässig ist.

Was passiert, wenn ich das Verfahren verliere? Sie zahlen nur Ihr eigenes Anwaltshonorar. Gerichtskosten fallen im Sozialrecht für Privatpersonen in der Regel nicht an – auch Gutachtenkosten trägt die Staatskasse.

Kann ich in Raten zahlen? Ja, in den meisten Fällen ist Ratenzahlung möglich. Wir finden gemeinsam eine Lösung, die zu Ihrer finanziellen Situation passt.