Vor Beginn der Corona-Pandemie war die Rechtslage bei erwerbstätigen Jobcenter-Leistungsbeziehern so, dass die Leistungen zunächst vorläufig bewilligt wurden und dann von Amts wegen (also IMMER) nach Abschluss des Bewilligungszeitraums eine endgültige Festsetzung mit Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens erfolgte.

Dann kam es im letzten Frühjahr zu der Rechtsänderung des neuen § 67 SGB II, wonach eine endgültige Festsetzung der Leistungen nur noch auf ausdrücklichen Antrag des Leistungsberechtigten erfolgte. Hiervon hatte ich berichtet.

Nun gibt es eine erneute Rechtsänderung zum 01.04.2021. Zum einen wird für alle Bewilligungszeiträume, die ab dem 01.04.2021 beginnen und bei denen nur vorläufig über die Leistungsansprüche entschieden wird, nun wieder zwingend von Amts wegen eine endgültige Festsetzung der Leistungen nach Abschluss des Bewilligungszeitraums erfolgen. Also: ab diesem Zeitraum kommt man um die endgültige Festsetzung nicht mehr herum, ein Antrag des Leistungsberechtigten ist nicht mehr erforderlich.

Gleichzeitig gibt es eine Änderung dahingehend, dass bei der abschließenden Festsetzung der Leistungen wieder auf den jeweiligen Zufluss von Einkommen in den einzelnen Monaten abgestellt wird, also kein monatliches Durchschnittseinkommen mehr gebildet wird.

Ob dies zum Vorteil oder Nachteil eines Leistungsberechtigten ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Wichtige Gesetzesänderung im SGB II zum 01.04.2021!