Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Krankengeld durch die gesetzliche Krankenversicherung gibt es inzwischen zahlreiche Grundsatzurteile des Bundessozialgerichts. Dabei wurde zum Beispiel in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass für den Bezug von Krankengeld eine nahtlose Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, wobei nach aktuellem Recht nur eine zeitliche Lücke über das Wochenende entstehen darf.

Gestern, am 29.10.2020, hat das Bundessozialgericht (Az. B 3 KR 6/20) ergänzend sinngemäß entschieden, dass Bezieher von Krankengeld für jede weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Arzt gehen müssen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die ohne einen unmittelbaren Arzt-Patient-Kontakt mit einer entsprechenden persönlichen Untersuchung ausgestellt werden, wahren den Krankengeldanspruch nicht.

Ob möglicherweise wegen der Corona-Bedingungen Ausnahmen gelten können, blieb in diesem Verfahren offen.

Urteil: Krankengeld nur bei vorherigem Kontakt zum Arzt