Die Behinderung eines Menschen wird durch die zuständigen Versorgungsämter durch den “Grad der Behinderung” (GdB) bemessen. Je höher die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne einer Behinderung sind, desto höher wird der “GdB” angesetzt. Ab einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 gilt der Betroffene als schwerbehindert. Bei einem GdB von 30 oder 40 kann der Betroffene auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

Über die rechtlichen Folgen einer Schwerbehinderung bzw. einer Gleichstellung berate ich Sie gerne.

Die Frage, welcher Grad der Behinderung im konkreten Einzelfall angemessen ist, ist oftmals Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Betroffenen und den Behörden.

Darüber hinaus besteht oft Streit, ob die Voraussetzungen für bestimmte Nachteilsausgleiche (Merkzeichen) vorliegen. Es existieren folgende Merkzeichen, über deren Voraussetzungen und Folgen ich Sie ebenfalls gerne berate:

  • “G”: Gehbehinderung bzw. erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
  • “aG”: außergewöhnliche Gehbehinderung
  • “B”: Notwendigkeit ständiger Begleitung
  • “RF”: Gesundheitliche Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
  • “H”: Hilflosigkeit
  • “Gl”: Gehörlos
  • “Bl”: Blind
  • “1.KL.”: Gesundheitliche Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis für die 2. Klasse

Habe ich überhaupt eine Aussicht auf Erfolg, wenn ich gegen einen Bescheid des Versorgungsamtes vorgehe?

Diese Frage wird mir häufig gestellt. Natürlich gibt es hierauf keine allgemeingültige Antwort, da die Erfolgsaussichten von Widerspruch oder Klage immer vom Einzelfall abhängig sind.

Allgemein kann ich aus der Erfahrung zahlreicher Verfahren jedoch sagen, dass die “Erfolgsquote” in Verfahren gegen Bescheide der Versorgungsämter relativ hoch ist.

Warum ist das so ?

Dies liegt nicht daran, dass die Versorgungsämter schlecht oder schlampig arbeiten. Aber: bei der Bemessung des Behindertengrades und auch bei der Entscheidung über Merkzeichen stützen die Versorgungsämter ihre Entscheidungen in der Regel allein auf kurze Befundberichte der behandelnden Ärzte.

Die Bescheide werden dann vom Schreibtisch weg “nach Aktenlage” erstellt.

Dies ist sehr fehleranfällig. Denn ärztliche Befunde geben in der Regel nur kurze Auskunft über Diagnosen und Therapien, nicht aber über die aus den Erkrankungen folgenden Teilhabebeeinträchtigungen. Doch nur auf diese Teilhabebeeinträchtigungen kommt es bei der Bemessung des GdB an.

So ist es immer ratsam, schon bei einem Antrag oder spätestens bei der Formulierung eines Widerspruchs die tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen zu beschreiben und nicht nur die von den Ärzten gestellten Diagnosen stichwortartig zu benennen oder auf Befunde zu verweisen.

Den Versorgungsämtern reicht diese Beschreibung des Betroffenen in eigenen Worten dennoch häufig nicht aus, wenn die Beeinträchtigungen nicht noch durch die ärztlichen Befunde bestätigt werden. Es heißt dann seitens des Versorgungsamtes, die vorgetragenen Beeinträchtigungen könnten nicht durch ärztliche Befunde “objektiviert” werden. Folge ist eine “knauserige” Bemessung des GdB.

Dies ist dann natürlich ärgerlich. Vor allem müssten die Versorgungsämter meines Erachtens eigentlich im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht im Zweifel die bestehenden Beeinträchtigungen durch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aufklären. Dies wird aber in aller Regel nicht getan.

Genau das ist dann auch der Grund dafür, warum Klageverfahren vor dem Sozialgericht gegen Bescheide der Versorgungsämter häufig zum Erfolg führen. Denn das Sozialgericht gibt im Zweifel ein ausführliches Sachverständigengutachten in Auftrag, mit dem dann erstmals ausführlich die tatsächlich bestehenden Beeinträchtigungen dokumentiert werden, was dann zur gewünschten Erhöhung des GdB führen kann.

Fazit: der Rechtsweg durch Widerspruch und Klage gegen Bescheide der Versorgungsämter kann sich lohnen. Geben Sie nicht zu früh auf.

Wie leitet man die Feststellung eines Behindertengrades ein ?

Um eine (Schwer-) Behinderung erstmals feststellen zu lassen oder eine Verschlimmerung geltend zu machen, müssen Sie zunächst bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Versorgungsamt einen Antrag stellen. Die amtlichen Formulare (Hessen), stelle ich Ihnen hier zur Verfügung.