Wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch zu nehmen, können Sie vom Staat für eine anwaltliche Beratung und die außergerichtliche Vertretung „Beratungshilfe“ erhalten. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass auch für einkommensschwache Menschen der “Zugang zum Recht” möglich ist, indem sie professionellen rechtlichen Rat und Beistand erhalten.

Um die Beratungshilfe zu erhalten, müssen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht einen Antrag stellen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, welches Amtsgericht für Sie zuständig ist, so können Sie dies hier herausfinden.

Am besten ist es, wenn Sie persönlich bei Ihrem Amtsgericht vorsprechen und die Beratungshilfe direkt mündlich bei der dortigen Rechtsantragsstelle beantragen. Schildern Sie dort in Kürze Ihr rechtliches Problem und bitten Sie um Aushändigung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe. Wo genau sich die zuständige Stelle in Ihrem Amtsgericht befindet, wird Ihnen das Gerichtspersonal am Eingang gerne zeigen.

Legen Sie der Rechtsantragsstelle folgende Unterlagen vor:

– Unterlagen zu Ihrem rechtlichen Problem (zu überprüfender Bescheid etc.)
– Personalausweis oder Reisepass mit polizeilicher Anmeldebescheinigung
– Einkommensnachweise (z. B. Verdienstbescheinigung, Jobcenter-/Sozialhilfe-Bescheid)
– Mietvertrag
– vorsorglich Kontoauszüge der letzten 3 Monate
– ggf. Nachweise der laufenden Zahlungsverpflichtungen und besonderen Belastungen

Beziehen Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe, so reicht häufig die Vorlage des aktuellen Jobcenter-/ bzw. Sozialhilfe-Bewilligungsbescheides.

Den Beratungshilfeschein („Berechtigungsschein für Beratungshilfe“) bekommen Sie dann direkt kostenfrei ausgehändigt.

Bitte achten Sie darauf, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts die von mir zu prüfende Angelegenheit im Berechtigungsschein möglichst genau bezeichnet (z.B. “Prüfung des Jobcenter-Bescheides vom xx.xx.xxxx”). Ferner ist es hilfreich, wenn im Berechtigungsschein sämtliche betroffenen Personen (z.B. alle Mitglieder der Jobcenter-Bedarfsgemeinschaft) genannt sind.


Aktuelles zum Amtsgericht Kassel:

Nach unseren Informationen bearbeitet die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Kassel mündliche Anträge auf Beratungshilfe nur noch nach vorheriger Terminsvereinbarung. Sie können unter dem nachfolgen Link online einen festen Termin hierfür buchen:

Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Kassel


Sie können die Beratungshilfe auch schriftlich mit Hilfe des hierfür vorgesehenen Formulares beantragen. Die Bearbeitung bis zur schriftlichen Bewilligung dauert jedoch häufig zu lange. Daher empfehle ich, den Berechtigungsschein direkt mündlich beim Amtsgericht zu beantragen, um ihn sofort ausgehändigt zu erhalten.

Den Berechtigungsschein übersenden Sie mir anschließend bitte im Original oder bringen ihn zum Besprechungstermin mit.

Die Beratungshilfe bezieht sich auf die konkrete Angelegenheit, die im Berechtigungsschein benannt ist. Sofern ich für Sie also z.B. mehrere verschiedene Bescheide überprüfen soll, so benötigen Sie auch entsprechend mehrere Berechtigungsscheine.

Die Eigenbeteiligung von 15,00 € bringen Sie bitte zu unserem Besprechungstermin mit bzw. reichen Sie diese zusammen mit dem Berechtigungsschein herein. Sollte es Ihnen wegen einer finanziellen Notsituation nicht möglich sein, die Eigenbeteiligung zu zahlen, so teilen Sie mir dies bitte mit, da ich diese nach den Vorgaben des Gesetzgebers auch erlassen darf.

Über die Eigenbeteiligung hinaus haben Sie selbst keine weitere Kosten zu tragen. Ich erhalte aus der Staatskasse eine Pauschalvergütung in Höhe von 38,50 € für die Beratung. Sollte eine Vertretung durch mich notwendig werden (z.B. Widerspruchsverfahren), so beträgt die aus der Staatskasse gezahlte Pauschalvergütung 93,50 €.

Parallel zur Beratungshilfe, die nur für die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Bereich gilt, gibt es die sogenannte Prozesskostenhilfe für gerichtliche Verfahren (z.B. Klageverfahren vor dem Sozialgericht).