{"id":2629,"date":"2023-03-10T13:37:14","date_gmt":"2023-03-10T12:37:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.ra-grotha.de\/wordpress\/?p=2629"},"modified":"2023-03-10T13:37:23","modified_gmt":"2023-03-10T12:37:23","slug":"urteile-des-bundessozialgerichts-vom-09-03-2022-zum-merkzeichen-ag-aussergewoehnliche-gehbehinderung-nutzung-von-behindertenparkplaetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ra-grotha.de\/wordpress\/2629\/urteile-des-bundessozialgerichts-vom-09-03-2022-zum-merkzeichen-ag-aussergewoehnliche-gehbehinderung-nutzung-von-behindertenparkplaetzen\/","title":{"rendered":"Urteile des Bundessozialgerichts vom 09.03.2022 zum Merkzeichen aG (au\u00dfergew\u00f6hnliche Gehbehinderung -> Nutzung von Behindertenparkpl\u00e4tzen)"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr das&nbsp;<strong>Merkzeichen aG<\/strong>&nbsp;(au\u00dfergew\u00f6hnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenrecht haben sich vor einigen Jahren versch\u00e4rft.<\/p>\n\n\n\n<p>Seitdem ist es nicht nur erforderlich, dass sich der schwerbehinderte Mensch&nbsp;<strong>dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit gro\u00dfer Anstrengung au\u00dferhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen<\/strong>&nbsp;kann. Als weitere Voraussetzung kommt seitdem hinzu, dass eine&nbsp;<strong>mobilit\u00e4tsbezogene Teilhabebeeintr\u00e4chtigung besteht, die einem GdB von mindestens 80 entspricht<\/strong>. Es reicht also nicht jeder Gesamtgrad der Behinderung von 80, vielmehr muss sich ein solcher GdB allein auf die Einschr\u00e4nkung der Mobilit\u00e4t beziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Seit Einf\u00fchrung dieser neuen Rechtslage gab es zu diesem Themenkreis noch keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dies hat sich nun ge\u00e4ndert. Das Bundessozialgericht hat am 09.03.2023 zwei Verfahren zu diesem Themenkreis entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Dabei hat das Bundessozialgericht sinngem\u00e4\u00df entschieden, dass f\u00fcr die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit f\u00fcr die Nutzung von Behindertenparkpl\u00e4tzen (neben dem mobilit\u00e4tsbezogenen GdB 80)&nbsp;<strong>allein die Gehf\u00e4higkeit im&nbsp;<u>\u00f6ffentlichen Verkehrsraum<\/u>&nbsp;ma\u00dfgeblich<\/strong>&nbsp;ist.<\/p>\n\n\n\n<p><br><strong>Eine bessere Gehf\u00e4higkeit in anderen Lebenssituationen &#8211; zum Beispiel allein in vertrauter Umgebung und Situation oder unter idealen r\u00e4umlichen Bedingungen &#8211; ist f\u00fcr die Zuerkennung dieses Merkzeichens im Regelfall ohne Bedeutung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p><br>In einem der entschiedenen F\u00e4lle (<strong>Az. B 9 SB 8\/21 R<\/strong>) kann der Kl\u00e4ger wegen einer globalen Entwicklungsst\u00f6rungen nur in vertrauten Situationen im schulischen oder h\u00e4uslichen Bereich frei gehen. In unbekannter Umgebung ist dies jedoch nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Das Bundessozialgericht hat in diesem Fall das Merkzeichen aG zugesprochen, da nach dem Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen vollst\u00e4ndig erreicht werden soll. Hiervon sei gerade auch das Aufsuchen ver\u00e4nderlicher und vollkommen unbekannter Einrichtungen des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Dass die Kl\u00e4gerin in vertrauten Situationen zu Hause und in der Schule frei gehen kann, steht der Zuerkennung des Merkzeichens aG nach dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p><br>In dem weiteren entschiedenen Fall (<strong>Az. B 9 SB 1\/22 R<\/strong>) &nbsp;leidet der Kl\u00e4ger unter anderem an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung mit Verlust von Gang- und Standstabilit\u00e4t. Diesem Kl\u00e4ger ist es zwar m\u00f6glich, auf einem Krankenhausflur zu gehen. Nach den Feststellungen des Gerichts ist aber eine freie Gehf\u00e4higkeit ohne Selbstverletzungsgefahr im \u00f6ffentlichen Verkehrsraum mit Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden Wegen oder bei Unebenheiten nicht mehr gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p><br>Das Bundessozialgericht konnte diesen Fall nicht abschlie\u00dfend entscheiden, sondern verwies das Verfahren zur\u00fcck an das Landessozialgericht, da im Berufungsverfahren nicht ausreichend gekl\u00e4rt worden war, ob die mobilit\u00e4tsbezogene Teilhabebeeintr\u00e4chtigungen einem GdB von 80 entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>Den wichtigen Grundsatz hat das Bundessozialgericht jedoch herausgearbeitet, dass\u00a0<strong>f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Gehf\u00e4higkeit der \u00f6ffentliche Verkehrsraum ma\u00dfgeblich ist und nicht eine gesch\u00fctzte und vertraute Umgebung<\/strong>\u00a0(wie hier der Krankenhausflur).<\/p>\n\n\n\n<p>Die ausf\u00fchrlichen schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde des BSG liegen noch nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr das&nbsp;Merkzeichen aG&nbsp;(au\u00dfergew\u00f6hnliche Gehbehinderung) im Schwerbehindertenrecht haben sich vor einigen Jahren versch\u00e4rft. 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