{"id":2443,"date":"2021-04-23T17:01:47","date_gmt":"2021-04-23T16:01:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ra-grotha.de\/?p=2443"},"modified":"2021-04-23T17:02:16","modified_gmt":"2021-04-23T16:02:16","slug":"berufskrankheiten-und-arbeitsunfaelle-im-profisport","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ra-grotha.de\/wordpress\/2443\/berufskrankheiten-und-arbeitsunfaelle-im-profisport\/","title":{"rendered":"Berufskrankheiten und Arbeitsunf\u00e4lle im Profisport"},"content":{"rendered":"<p>Profisportler sind \u00fcber ihre Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.<\/p>\n<p>Schnell ist es passiert, dass ein Profisportler bei der Aus\u00fcbung seines Berufs eine Verletzung erleidet, z.B. durch ein Foul des Gegenspielers. Diese Verletzungen werden h\u00e4ufig als Arbeitsunf\u00e4lle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt, was den entsprechenden Versicherungsschutz zur Folge hat.<\/p>\n<p>Daneben ist es auch denkbar, dass gesundheitliche Sch\u00e4digungen von Profisportlern als Berufskrankheiten durch die Berufsgenossenschaften anerkannt werden.<\/p>\n<p>In einem aktuellen Fall hat das Landessozialgericht Baden-W\u00fcrttemberg einen Meniskusschaden eines Profi-Handballers als Berufskrankheit nach Nummer 2102 der Berufskrankheiten-Liste (&#8222;Meniskussch\u00e4den nach mehrj\u00e4hrigen andauernden oder h\u00e4ufig wiederkehrenden, die Kniegelenke \u00fcberdurchschnittlich belastenden T\u00e4tigkeiten&#8220;) anerkannt.<\/p>\n<p>In der ersten Instanz war die Klage des Sportlers noch erfolglos. Das Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil jedoch auf und bejahte die Anerkennung des Meniskusschadens als Berufskrankheit.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung wird ausgef\u00fchrt, dass beim Handball die Kniegelenke durch schnelle Richtungs\u00e4nderungen bei hohem Tempo, h\u00e4ufig auch mit unkontrolliertem Aufkommen auf dem Hallenboden bei Sprungw\u00fcrfen, \u00fcberdurchschnittlich belastet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dabei bewertete es das Gericht als ausreichend, dass der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der ersten Meniskussch\u00e4den bereits drei Jahre als versicherter Profihandballer t\u00e4tig gewesen war. Die Berufsgenossenschaft hatte ihrerseits als weitere Voraussetzung eine Mindestbelastungsdauer von 3200 Stunden angesetzt. Auf eine solche Stundenanzahl kommt ein Profi-Sportler allein durch Training und Wettk\u00e4mpfe \u00fcblicherweise nicht.<\/p>\n<p>Das Gericht f\u00fchrte hierzu aus, f\u00fcr die Forderung einer Mindest-Belastungsdauer von 3200 Stunden best\u00fcnde weder eine wissenschaftliche noch eine gesetzliche Grundlage. Es sei ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass die Aus\u00fcbung von Profisport mit den damit verbundenen Trainingseinheiten und Wettk\u00e4mpfen zu hohen Belastungsspitzen f\u00fchre. Die geringere Dauer der Trainingseinheiten und Wettk\u00e4mpfe eines Profisportlers sei nicht mit einem \u00fcblichen 8 Stunden-Arbeitstag eines sonstigen Arbeitnehmers in Relation zu setzen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend also bei sonstigen Arbeitnehmern eine gewisse Mindest-Belastungsdauer nachgewiesen werden muss, kann dies bei Profisportlern durch hohe Belastungsspitzen im intensiven Trainings- oder Wettkampfsbetrieb ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 19.03.2021, Az. L 8 U 1828\/19, ist ohne weiteres auf andere Sportarten \u00fcbertragbar, die \u00e4hnliche Belastungen f\u00fcr die Kniegelenke nach sich ziehen, wie zum Beispiel Basketball oder Fu\u00dfball.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Profisportler sind \u00fcber ihre Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. 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