{"id":2148,"date":"2020-02-24T13:06:00","date_gmt":"2020-02-24T12:06:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ra-grotha.de\/?p=2148"},"modified":"2020-02-24T13:06:00","modified_gmt":"2020-02-24T12:06:00","slug":"krankengeld-neuer-job-und-gleich-krank-geworden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.ra-grotha.de\/wordpress\/2148\/krankengeld-neuer-job-und-gleich-krank-geworden\/","title":{"rendered":"Krankengeld: Neuer Job und gleich krank geworden ?"},"content":{"rendered":"<p>Gesetzlich krankenversicherte Personen erhalten von der Krankenkasse w\u00e4hrend einer laufenden Arbeitsunf\u00e4higkeit Krankengeld (soweit der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten muss).<\/p>\n<p>Das Krankengeld betr\u00e4gt 70 % des erzielten regelm\u00e4\u00dfigen (Brutto-)Arbeitseinkommens, es darf jedoch 90 % des Nettogehaltes nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Als Arbeitseinkommen wird dabei grunds\u00e4tzlich das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunf\u00e4higkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielte Gehalt zugrunde gelegt, mindestens jedoch das w\u00e4hrend der letzten abgerechneten vier Wochen erzielte Gehalt.<\/p>\n<p>Wird man also im Februar krank und hat im Januar 2000,00 \u20ac brutto verdient, so betr\u00e4gt das Krankengeld 70 % von 2000,00 \u20ac, also brutto 1400,00 \u20ac. So weit, so gut.<\/p>\n<p>Was passiert aber, wenn der Versicherte z.B. zum 1. Januar einen neuen Job antritt und gleich zum 16. Januar krank wird?<\/p>\n<p>In den ersten vier Wochen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses muss der Arbeitgeber noch keine Lohnfortzahlung leisten, sodass er nur das Gehalt der ersten Januar-H\u00e4lfte zahlen wird, ab dann tritt zun\u00e4chst das Krankengeld ein.<\/p>\n<p>Hier wird dann in der Regel nicht auf das Gehalt des Vormonats abgestellt, sondern auf das Gehalt im Monat Januar, also dem ersten Monat im neuen Job. Nun muss man aber aufpassen, was die H\u00f6he des Krankengeldes angeht.<\/p>\n<p>Es gibt Krankenkassen, die bei der Berechnung des Krankengeldes folgenden Fehler machen: im obigen Beispiel h\u00e4tte der Arbeitgeber nur die H\u00e4lfte des Bruttogehaltes, also 1000,00 \u20ac f\u00fcr den 1. Januar bis 15. Januar an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Hierauf stellen manche Krankenkassen ab und zahlen dann nur noch 70 % von 1000,00 \u20ac, also nur 700,00 \u20ac Krankengeld.<\/p>\n<p>Dies kann &#8211; schon vom Ergebnis her gedacht &#8211; nicht richtig sein. Man stelle sich vor, man wird nach einem Tag Arbeit im neuen Job krank. Soll dann das Krankengeld 70 % des Gehaltes f\u00fcr einen einzigen Tag Arbeit betragen? Wohl kaum. Das Krankengeld stellt schlie\u00dflich eine Lohnersatzleistung dar.<\/p>\n<p>Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2006 muss in einem solchen Fall, dass der relevante Abrechnungszeitraum des Arbeitgebers nicht volle vier Wochen umfasst, das regelm\u00e4\u00dfige Monats-Gehalt des Versicherten gesch\u00e4tzt werden. Als Grundlage kann hierzu zum Beispiel eine Gehalts-Vereinbarung im Arbeitsvertrag dienen.<\/p>\n<p>Im obigen Beispiel muss das Krankengeld daher auch dann 1400,00 \u20ac brutto betragen, wenn der Arbeitgeber im relevanten Abrechnungsmonat Januar tats\u00e4chlich nur 1000,00 \u20ac brutto an Gehalt f\u00fcr die erste Januar-H\u00e4lfte zahlte.<\/p>\n<p>Klingt kompliziert? Die Berechnung des Krankengeldes ist in der Tat im Einzelfall nicht einfach. Dennoch bin ich der Meinung, dass eine derart wichtige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung einer Krankenkasse bekannt sein sollte.<\/p>\n<p>In einem konkreten Fall der oben geschilderten Konstellation, der k\u00fcrzlich in meiner Kanzlei vorkam, konnten wir die Krankenkasse gl\u00fccklicherweise innerhalb weniger Tage dazu bringen, die Krankengeld-Berechnung entsprechend des obigen Urteils zu korrigieren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gesetzlich krankenversicherte Personen erhalten von der Krankenkasse w\u00e4hrend einer laufenden Arbeitsunf\u00e4higkeit Krankengeld (soweit der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten muss). Das Krankengeld betr\u00e4gt 70 % des erzielten regelm\u00e4\u00dfigen (Brutto-)Arbeitseinkommens, es darf jedoch 90 % des Nettogehaltes nicht \u00fcbersteigen. 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