Das Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung ist im Elften Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. In diesem Bereich kommt es häufig zum Streit zwischen der Pflegekasse und dem Versicherten über den Umfang der bestehenden Pflegebedürftigkeit. Typische Problemfelder sind die folgenden Bereiche:

  • Umfang der Pflegebedürftigkeit, Einordnung in die Pflegegrade
  • Ansprüche auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder ergänzende Leistungen
  • Ansprüche auf Hilfsmittelversorgung
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (Umbaumaßnahmen der eigenen Wohnung

In den vergangenen Jahren kam es zu erheblichen Änderungen der gesetzlichen Regelungen (Pflegereform).

So gab es bisher eine Einstufung der Pflegebedürftigkeit in die Pflegestufen 0 bis 3. Dabei wurde díe Pflegebedürftigkeit in den Bereichen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung praktisch “in Minuten gezählt”.

Seit dem 01.01.2017 erfolgt die Einordnung der Pflegebedürftigkeit in die Pflegegrade 1 bis 5. Bei der Beurteilung werden keine Minuten mehr gezählt, stattdessen wird in einem komplexen Bewertungssystem das Maß der verbliebenen Selbständigkeit des Versicherten bewertet. Dabei geht es nicht nur um köperlichen Einschränkungen, sondern auch um seelische und geistige Beeinträchtigungen (wichtig bei Demenz etc.).

Die Einstufung in den richtigen Pflegegrad, welche die Pflegekasse anhand eines Gutachtens des medizinischen Dienstes vornimmt, ist sehr häufig umstritten und somit Gegenstand eines sozialrechtlichen Verfahrens. Gerne untersütze ich Sie hierbei.