Ich hatte in meinem Beitrag vom 09.10.2020 bereits darauf hingewiesen, dass derzeit die Corona-Sonderregelung des § 67 SGB II gilt. Ein wichtiger Punkt dabei ist, dass das Jobcenter eine endgültige Festsetzung von Leistungen, die zuvor nur vorläufig bewilligt wurden, nur auf ausdrücklichen Antrag des Leistungsberechtigten und nicht (wie sonst üblich) von Amts wegen durchführen darf.
Ganz offensichtlich halten sich die Jobcenter nicht an diese Regelung oder aber diese wichtige gesetzliche Neuregelung ist noch nicht bis zu den Sachbearbeitern vorgedrungen.
Allein heute habe ich zwei fehlerhafte Bescheide auf den Tisch bekommen. Hier werden teilweise hohe Rückforderungen geltend gemacht, die nach der aktuellen Neuregelung eindeutig rechtswidrig sind.
Bei allen aktuellen Rückforderungen des Jobcenter durch eine endgültige Festsetzung von Leistungen sollten Sie daher hellhörig werden und die Bescheide unbedingt prüfen lassen.
Achtung – Aufpassen bei Jobcenter-Rückforderungen!