Im laufenden Krankengeld-Bezug ist es unbedingt erforderlich, dass die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit wegen der gleichen Erkrankung lückenlos ärztlich festgestellt wird. Schon bei einer Lücke von nur einem Tag kann der gesamte zukünftige Anspruch auf Krankengeld und sogar die Mitgliedschaft in der Krankenkasse entfallen.

Wichtig: es kommt nicht (nur) darauf an, dass man tatsächlich durchgehend krank war. Vielmehr muss diese Arbeitsunfähigkeit auch stets fortlaufend ohne Lücke ärztlich festgestellt werden, was so rückwirkend nicht möglich ist.

Natürlich kann auf dem Rechtsweg gegen die Einstellung des Krankengeldes vorgegangen werden. Dies ist allerdings häufig nicht von heute auf morgen erledigt, die Erfolgsaussichten sind je nach Konstellation des Einzelfalls stark schwankend. Es gibt inzwischen eine große Anzahl von Einzelfallentscheidungen in der Rechtsprechung.

In dem Fall, den ich gerade vor mir liegen habe, ist eine Lücke der Krankschreibung von einem einzigen Tag gegeben, woraufhin die Krankenkasse das Krankengeld einstellte und die Mitgliedschaft beendete. Der Mandant ist in laufender psychiatrischer Behandlung und vollkommen unstreitig durchgehend krank. Durch einen Fehler der Arztpraxis bei der Terminvergabe, der auch vom betreffenden Arzt schriftlich bestätigt wurde, entstand die Lücke. Die Krankenkasse argumentiert nun, der Mandant hätte zu irgend einem anderen Arzt gehen und sich krankschreiben lassen sollen.

Ich halte dies für schwierig. Ist es wirklich zumutbar, bei der Behandlung einer komplexen psychiatrischen Erkrankung zu irgend einem anderen Arzt gehen zu müssen, um sich deswegen krankschreiben zu lassen? Der Mandant war hierzu nachvollziehbar nicht in der Lage, da er das besondere Vertrauensverhältnis zu dem behandelnden Arzt benötigt, um über die Erkrankung zu sprechen.

Wir werden sehen, was der Rechtsweg ergibt. Diese zusätzliche seelische Belastung für den Mandanten ist natürlich der weiteren Genesung wenig zuträglich.

Und wieder hat die Krankengeld-Falle zugeschnappt …