Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Hartz IV-Bezieher bei der Anmietung einer neuen Wohnung vom Jobcenter ein Darlehen für die erforderliche Mietkaution erhalten. Die Jobcenter erzwingen die Tilgung dieser Darlehen üblicherweise dadurch, dass ein Teil des monatlichen Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes einbehalten wird (Aufrechnung).

Ob diese Vorgehensweise rechtlich zulässig ist, war bisher umstritten. In einem Grundsatzurteil hat das Bundessozialgericht nunmehr gestern entschieden, dass auch Mietkautionsdarlehen der Aufrechnungsmöglichkeit des Jobcenter nach § 42a Abs. 2 SGB II unterfallen (Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R) .

Die Jobcenter können sich daher das gewährte Darlehen für eine Mietkaution durch monatliche Aufrechnung von bis zu 10 % des Regelbedarfs „zurückholen”.

Das Bundessozialgericht hat hinsichtlich dieser Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings sei eine Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden, zumal die Mietkaution nicht in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen ist und die Tilgung längere Zeit dauern kann.

Im Einzelfall könnten daher durchaus abweichende gesetzliche Regelungen greifen, wie die mögliche Erbringung der Mietkaution als Zuschuss im Ausnahmefall, die zeitliche Aufrechnungsbegrenzung auf drei Jahre oder ein (Teil-) Erlass des Darlehens.

Ich befürchte allerdings, dass die Jobcenter von diesen Möglichkeiten “freiwillig” weiterhin nur höchst selten Gebrauch machen werden.

Bundessozialgericht: Hartz IV-Bezieher müssen Mietkautions-Darlehen von den laufenden Leistungen abbezahlen